A möchte nun gerne den Arbeitgeber wechseln, jedoch ist in seinem Vertrag leider ein Wettbewerbsverbot enthalten: siehe unten. § 8 Wettbewerbsverbot (1) Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Mitarbeiter untersagt, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. ... Weierhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. (4) Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (5) Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe von 50% seiner innerhalb der letzten 12 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. ... In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung. (9) Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb eines Monates nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben. (10) Für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Mitarbeiter der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht.