Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Regel werden solche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder auch mit freien Mitarbeitern vereinbart. Damit sichern sich die Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ab.
Unter (einem nachvertraglichen) Wettbewerbsverbot wird im deutschen Arbeitsrecht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein vergangenes Arbeitsverhältnis verstanden. Grundsätzlich sind Wettbewerbsverbote Standard in deutschen Arbeitsverträgen. Als Rechtsgrundlage hierfür dient§ 74 HGB
.
Allerdings ist dieses Wettbewerbsverbot an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Ein Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig.
- Im vereinbarten Zeitraum muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine entsprechende monatliche Zahlung leisten (Karenzentschädigung).
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen.
Insbesondere muss dieses Wettbewerbsverbot schriftlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden sein.
Inhaltlich regelt die von Ihnen vorgelegte Klausel, dass Sie nicht zu einem Kunden des Arbeitgebers wechseln dürfen. Dies soll für eine Zeitdauer von 6 Monaten gelten. Ihnen wird dafür eine Abfindung angeboten, welche hier als sogenannte Karenzzahlung angesehen werden kann.
In Ihrem Fall handelt sich um eine Art von freier Mitarbeiterschaft auf Grundlage eines Werkvertrages.
Auch hier kann zwischen Ihnen und dem Auftraggeber ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
Allerdings halte ich die vorliegende Regelung für sehr bedenklich.
Wenn es heißt „oben beschriebenen Aufgabenbereich und den damit verbundenen Nachbarschaftsdisziplinen" dann ist das viel zu weit gefasst und damit unbestimmt.
Der Aufgabenbereich mag zwar umschrieben sein, aber die Nachbarschaftsdisziplinen sind nicht näher definiert.
Das Wettbewerbsverbot ist damit zu weit gefasst und kann nicht wirksam greifen.
Weiterhin mangelt es der Wirksamkeit an der Vereinbarung einer Karenzzahlung.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass diese Regelung unwirksam ist.
Sie können daher den Vertrag aufkündigen und auch zu einem neuen Auftraggeber wechseln, ohne Sanktionen durch den aktuellen Auftraggeber befürchten zu müssen.
11. November 2010
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13:24
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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