Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben aufgrund der Privatautonomie (Vertragsabschlussfreiheit) grundsätzlich die Möglichkeit, Verträge zu schließen oder auch nicht.
Die Tatsache, dass ein potentieller Vertragspartner Ihnen Vertragsunterlagen zukommen lässt, verpflichtet sie nicht, den Vertrag zu unterschreiben.
Wenn Sie sich entscheiden, den Vertrag nicht zu unterschreiben, treffen Sie aus diesem Vertrag auch keine rechtlichen Verpflichtungen.
Allerdings kann zwischen den (potentiellen) Vertragsparteien schon im Zuge der noch schwebenden Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis begründet werden (§ 280 Abs. 1 BGB
), das zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils verpflichtet.
Im Rahmen dieses vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind Sie in Ihrem Fall z.B. verpflichtet, die Ihnen bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse Ihres (potentiellen) Vertragspartners zu bewahren und nicht an Dritte zu kommunizieren.
Der Franchisegeber kann jedoch nicht von Ihnen verlangen, dass Sie es unterlassen, in der selben Branche ein Geschäft zu eröffnen, wenn die Vertragsverhandlungen zwischen Ihnen gescheitert sind. Macht der Franchisegeber die Übersendung eines Vertragsentwurfes von der Unterschrift einer solchen Verzichtserklärung abhängig und enthält die Verzichtserklärung die genannte Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), so wäredie entsprechende Klausel entweder nach § 305 c BGB
als überraschende Klausel gar nicht Vertragsbestandteil geworden, oder aber nach § 307 BGB
unwirksam. Handelt es sich nicht um AGB, so liegt jedenfalls ein Verstoß gegen §§ 138
, 242 BGB
vor (nichtiges, sittenwidriges Rechtsgeschäft, Verstoß gegen Treu und Glauben).
§ 74 HGB
spielt hier keine Rolle, da diese Vorschrift nur einschlägig ist, wenn zwischen den Parteien bereits ein Vertragsverhältnis bestanden hat, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Ferner muss bei der Vereinbarung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots immer eine Karenzentschädigung vereinbart werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Franchisegeber sich eine Erklärung hat unterschreiben lassen, die Ihnen das Eröffnen eines Konkurrenzunternehmens auch für den Fall untersagt, dass der Franchisevertrag nicht zustande kommt. Möglicherweise haben Sie die Erklärung falsch verstanden und sie beinhaltet in Wirklichkeit nur ein Wettbewerbsverbot für den Fall des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses mit dem Franchisegeber. Bitte sehen Sie sich die Erklärung noch einmal genauer an oder lassen Sie sie von einem Anwalt prüfen. Gerne steht Ihnen hierfür auch meine Kanzlei zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 02.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hier nochmals der Originalpassus einkopiert:
Vertraulichkeitserklärung
da wir Ihnen (dem „Unternehmen“) Informationen über xxx sowie nicht öffentlich verfügbare Informationen übermitteln, bitten wir Sie sich bzw. Ihr Unternehmen hiermit zu verpflichten:
1. diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle Maßnahmen zu treffen, um sie geheim zu halten.
2. diese Informationen nur für den Zweck der Verkaufsförderung und der Aufrechterhaltung des Geschäfts oder Unternehmens zu verwenden.
3. diese Informationen zu keinem Zeitpunkt dritten Parteien offenzulegen oder auf andere Weise zugänglich zu machen. (mit Ausnahme von der Verschwiegenheit verpflichteten Berufsständen wie Anwälten und Steuerberatern)
4. zu bestätigen, dass wir/ich in keinem Fall die Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten ohne Ihre Kenntnis oder schriftliche Genehmigung kontaktieren werde(n).
5. zu keiner Zeit zu versuchen, in der gleichen (oder einer vergleichbaren) Branche, in der das Unternehmen aktiv ist, mit diesem in Konkurrenz zu treten.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist xxx.
Ich verpflichte mich hiermit zur Wahrung umfassender Vertraulichkeit.
Offensichtlich ist es so zu verstehen, daß es nur für den Fall des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses (Franchisevertrag) Gültigkeit hat. Dies könnte man aus dem Zusatz..."wir Ihnen (dem „Unternehmen“)"...ableiten.
Sehen Sie dies auch so?
Gruß josch24091968
Sehr geehrter Fragesteller,
das unter Punkt 5 erwähnte Wettbewerbsverbot hat nur dann Gültigkeit, wenn ein Franchisevertrag zwischen Ihnen und dem Franchisegeber zustande kommt.
Die Ihnen bekannt gewordenen "Betriebsgeheimnisse" des Franchisegebers müssen Sie aber vertraulich behandeln. Ansonsten können Sie sich schadensersatzpflichtig machen.
Dies ergibt sich für mich aus der Formulierung der "Vertraulichkeitserklärung". Die Punkte 2 - 5 beziehen nach meinem Verständnis auf den Betrieb eines Unternehmens als Partner des Franchisegebers.
Eine andere Auslegung erscheint mir fernliegend. Sie würde auch, wie ich bereits ausgeführt habe, dem deutschen Recht zuwiderlaufen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)