Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Reichweite des Wettbewerbsverbotes
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes soll entweder dem Schutz des bestehenden Lieferanten-/Kundenkreises oder des betrieblichen Know-hows des Arbeitgebers dienen. Es muß ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Einschränkung des beruflichen Fortkommen des ehemaligen Arbeitnehmers vorhanden sein. Betrifft das Wettbewerbsverbot einen Bereich, in dem der Arbeitnehmer nicht tätig war, so ist dieses berechtigte Interesse grundsätzlich nicht gegeben. Insoweit ist das Wettbewerbsverbot gemäß § 74 Abs. 1 HGB
unverbindlich.
Der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers wird im wesentlichen durch den Inhalt des Arbeitsvertrages festgelegt. Erheblich hiervon abweichende „erzwungene" weitere (problematische) Tätigkeiten sollten ggf. mit Hinweis auf das bestehende Wettbewerbsverbot abgelehnt werden.
2. Änderung der Tätigkeitsfelder
Grundsätzlich ist die Reichweite des Wettbewerbsverbotes nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages zu bestimmen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Änderung/Ausweitung der Tätigkeit des Arbeitgebers aus eigener Kraft oder durch Übernahme erfolgte.
3. Höhe der Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Mitunter werden Vielfache eines Monatsverdienstes als Vertragsstrafe vereinbart, die durch die Gerichte bestätigt werden.
4. Schadensersatz
Die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe ist als bei jedem Verstoß zu zahlender Mindestschadensersatz anzusehen. Entsteht dem ehemaligen Arbeitgeber tatsächlich nachweisbar ein höherer Schaden, so ist dieser zu ersetzen.
5. Gültigkeit bei Schließung
In der Regel wird die Schließung des Betriebes/des Tätigkeitsfeldes den Wegfall des berechtigten geschäftlichen Interesses an dem Wettbewerbsverbot zur Folge haben. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, bei denen dieses Interesse fortbesteht (z.B. Weiterführung des Betriebes an anderem Standort mit im wesentlichen den selben Lieferanten und Kunden und vergleichbarem Angebot, Weiterführung des Betriebes durch Rechtsnachfolger).
Die obigen Ausführungen können in Unkenntnis des Inhalts der Vereinbarung sowie der konkreten Rahmenbedingungen nur allgemein gehalten sein. Für eine seriöse Einschätzung der Wirksamkeit der einzelnen Klauseln des Wettbewerbsverbotes und deren tatsächliche Reichweite wäre die Prüfung des ganzen Vertrages nötig.
Diese Antwort ist vom 11.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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