Nun fragen wir uns, inwieweit aufgrund der Unterschrift des Veranstalters unter unseren Gastspielvertrag Gagenansprüche unsererseits bestehen, denn wir würden gerne unsere vertraglich vereinbarte Leistung erbringen, können dies jedoch nicht, da der Veranstalter sich nun weigert, uns auf dem Festival spielen zu lassen. ... Was vielleicht noch erwähnenswert ist, ist unsere salvatorische Klausel: "Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. ... Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart werden sollte."