Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Forderung der Gegenseite wäre begründet, wenn ein wirksamer Ausbildungsvertrag zustandegekommen wäre.
Ein solcher Vertrag wäre zustandegekommen, wenn beide Vertragsparteien eine auf Abschluß des Vertrages gerichtete, übereinstimmende Willenserklärung abgegeben haben. Das setzt aber voraus, daß sich die Vertragspartner zunächst über die Essentialia, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, geeinigt haben. Dazu gehört die Ausbildungsdauer, der Ausbildungsbeginn, die Ausbildungskosten und der Inhalt der Ausbildung. Über diese Punkte hätte die Gegenseite Ihrem Sohn ein Angebot unterbreiten müssen, welches er hätte annehmen müssen.
Unabhängig davon, ob die "Zusage" überhaupt ein Angebot auf Abschluß des Ausbildungsvertrages darstellte, hat Ihr Sohn jedenfalls keine Annahme des Vertragsangebotes abgegeben.
Ich sehe daher keine vertragliche Grundlage für die Forderung der Ausbildungsstätte.
Sie sollten dies dem Institut mitteilen und, wenn die Gegenseite auf ihrer Forderung beharrt, und ggf. gerichtliche Schritte einleitet, einen Anwalt mit der Zurückweisung der Forderung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt