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Pferdekaufvertrag, Verkäuferin war nicht Eigentümerin,Vertrag unwirksam ?

2. Juni 2015 10:25 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von


12:08

Ich habe vor ca . einem halben Jahr ein Pferd gekauft, welches schon nach kurzer Zeit gesundheitliche Auffälligkeiten gezeigt hat, die ich zunächst nicht einordnen konnte, die sich jetzt aber doch als Mängel herausgestellt haben. Ich habe die Verkäuferin vor einem Monat um Rücknahme gebeten. Sie behauptet, das Pferd für einen Bekannten verkauft zu haben und nie im Besitz des Pferdes gewesen zu sein. Ich habe einen Kaufvertrag mit ihr, indem sie sich mit Namen und Anschrift als Verkäuferin eingetragen hat, in dem steht, das die Verkäuferin Eigentümerin von dem Pferd ist und dass das Pferd frei von Rechten Dritter ist. Diesen Vertrag hat sie unterschrieben. Jetzt soll ich mit dem eigentlichen Besitzer verhandeln, der mir nicht den vollen Kaufpreis erstatten will. Die Verkäuferin hat beim Kauf des Pferdes erwähnt, dass sie das Pferd für einen Bekannten verkauft, der erkrankt sei. Ich habe habe dieser Begründung für den Verkauf des Pferdes keinerlei Glauben geschenkt, weil man generell mißtrauisch ist beim Pferdekauf und sie mit großer Selbstverständlichkeit den Vertrag unterschrieben hat.
Ist dieser Vertrag unwirksam ( auch unabhängig von Mängeln beim Pferd ) , weil die Verkäuferin nicht die Eigentümerin war ?
Wer ist mein Ansprechpartner für eine Rückabwicklung ?
Kann ich noch weitere entstandene Kosten geltend machen ?

2. Juni 2015 | 11:06

Antwort

von


(3567)
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Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Vertragspartner ist diejenige im Kaufvertrag, da sie den eigentlichen Vettagspartner, sofern es denn überhaupt stimmt, nicht namentlich offen gelegt hat.

Wegen der Ansprüche kommt es dann auf den Vetrag an, ob Gewährleistungsausschlüsse vereinbart worden sind, sie Garantien übernommen hatte oder etwaige gesundheitliche Probleme verschwiegen hatte.

Grundsätzlich können Sie aber die Tierrztkosten und auch sämtliche andere Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) ersetzt verlangen, wenn es der Vertrag hergibt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies der vertraglichen Prüfung vorbehalten ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2015 | 11:24

Wir wissen jetzt, dass es diesen " eigentlichen " Eigentümer gibt.
Ist der Vertrag dann unwirksam ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2015 | 12:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

auch wenn sich der Eigentümer jetzt gemeldet haben sollte, ist der Vertrag weiterhin wirksam, allerdings mit der Vertragspartnerin, die im Vertrag steht, da derjenige maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich als Vertragspartner ausgegeben hat oder eine dritte Person namentlich mit Anschrift benannt hat.


Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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