Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Vertragspartner ist diejenige im Kaufvertrag, da sie den eigentlichen Vettagspartner, sofern es denn überhaupt stimmt, nicht namentlich offen gelegt hat.
Wegen der Ansprüche kommt es dann auf den Vetrag an, ob Gewährleistungsausschlüsse vereinbart worden sind, sie Garantien übernommen hatte oder etwaige gesundheitliche Probleme verschwiegen hatte.
Grundsätzlich können Sie aber die Tierrztkosten und auch sämtliche andere Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) ersetzt verlangen, wenn es der Vertrag hergibt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies der vertraglichen Prüfung vorbehalten ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Wir wissen jetzt, dass es diesen " eigentlichen " Eigentümer gibt.
Ist der Vertrag dann unwirksam ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn sich der Eigentümer jetzt gemeldet haben sollte, ist der Vertrag weiterhin wirksam, allerdings mit der Vertragspartnerin, die im Vertrag steht, da derjenige maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich als Vertragspartner ausgegeben hat oder eine dritte Person namentlich mit Anschrift benannt hat.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt