Nutzung des Gemeinschaftseigentums
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm. / Stuttgart
Der Bauträger (und spätere Verwalter) hat in der Teilungserklärung u.a. folgende Einschränkungen festgelegt: >>>> Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums einschließlich der Sondernutzungsrechte wird wie folgt geregelt: aa) Die Nutzung der Terrassen ist nur zu privaten Wohnzwecken zulässig. bb) eine Abgrenzung der Terrassen und Gartenflächen durch Hecken, Zäune, Mauern etc. sowie die Errichtung von Aufbauten und Nebenanlagen, z.B. ... Eine Nutzung dieser Flächen als Sitzplatz, Liegeplatz, Grillplatz oder in sonstiger Weise ist nicht zulässig. ... Bedeutet dies tatsächlich, dass schon das reine Betreten des Rasens oder z.B. das Spielen von Kindern auf dem Rasen verboten wäre, weil es eine „Nutzung" darstellen würde?