Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, daß die betreffende Schriftart urheberrechtlich geschützt ist.
In diesem Fall kann der Urheber – in der Regel im Rahmen einer Lizenz – anderen Personen ein Nutzungsrecht einräumen.
Im Urheberrechtsgesetz wird das folgendermaßen formuliert:
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."
In ihrem Fall wurde die Nutzung für nicht-kommerzielle Zwecke ohne Vergütung erlaubt. Im Urheberrecht bedeutet „nicht-kommerziell" in der Regel die private Nutzung.
Ein Handeln im Zusammenhang mit dem eigenen oder fremden Geschäftszweck stellt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und somit eine kommerzielle Tätigkeit dar.
Dabei wäre es auch unerheblich, ob Sie die Schrift nur intern mit Mitarbeitern oder mit Kunden verwenden. Die kostenlose Nutzung wäre somit durch die o.g. Lizenz nicht gedeckt.
Bei „Entdeckung" der unerlaubten Nutzung würde eine kostenpflichtige Abmahnung drohen.
Daher ist es ratsam eine Erlaubnis des Urhebers einzuholen, um eine Abmahnung zu verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
es handelt sich um die Schrift "Sans Forgetica" mit einer Creative Commons Lizenz:
"Sans Forgetica is designed for non-commercial use only. It is bound by a creative commons, non-commercial, attributed (CCBYNC) license."
Vermutlich unterstreicht dies Ihre Aussage bzgl. kommerziell oder nicht. Dann werde ich die Uni kontaktieren.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das ist korrekt, dabei handelt sich um Standard-Lizenzverträge, bei denen der Urheber bei der erlaubten Nutzungsart festlegen kann „Nicht kommerziell (Non-Commercial)".
In diesem Fall trifft die o.g. Einschränkung zu und es muß eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt