Widerspruch zwischen Gesetz und Formular zur Abgabe der Vermögensauskunft
vom 7.11.2013
30 €
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Im "Merkblatt für Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft" heißt es: "Zu Nr. 14: Auch sind Konten Dritter aufzuführen, die mitbenutzt werden können." § 802c ZPO kennt sowas aber nicht. Muss ich bei Abgabe der Vermögensauskunft das Konto mitsamt Adresse der Exfrau angegeben, obwohl ich zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft keinerlei Forderungen gegen die Exfrau habe und auf dem Konto kein Geld von mir ist?