Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass gegen Sie ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt; anderenfalls würde der Gerichtsvollzieher kaum tätig werden. Ein solcher Titel hat grundsätzlich 30 Jahre Gültigkeit. Ansprüche, die seit mehreren Jahren bestehen und in dieser Zeit nicht geltend gemacht wurden, könnten jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein, § 242 BGB
. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ansprüche nicht weiter verfolgt wurden, Sie also weder Mahnschreiben noch Zahlungsaufforderungen o. ä. erhalten haben und Sie deshalb darauf vertrauen durften, dass die Forderung in Zukunft nicht mehr geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung wird Verwirkung schon bei einem Zeitraum von 7 – 8 Jahren angenommen, in dem die Forderung nicht geltend gemacht wurde. Sie sollten sich daher auf die Einrede der Verwirkung berufen.
Sie teilen mit, dass die Forderung durch Sie beglichen wurde. Wenn Sie dies nachweisen können, dürfte der Gerichtsvollzieher keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen bzw. sind dann die Chancen für eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO
recht gut. Möglich wäre auch, Klage auf Feststellung zu erheben, dass die titulierte Forderung nicht mehr besteht. Welcher Rechtsbehelf hier im Einzelnen in Betracht kommt, kann jedoch erst nach Durchsicht des bisherigen Schriftverkehrs festgestellt werden. Unter Umständen kann es angezeigt sein, zwei Rechtsbehelfe nebeneinander zu erheben.
Grundsätzlich ist es auch möglich, die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestreiten, § 900 IV ZPO
. Dies muss jedoch im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgen. Das zuständige Amtsgericht entscheidet dann durch Beschluss, ob die Verpflichtung zur Abgabe besteht oder nicht. Dies entbindet Sie jedoch nicht von dem Erscheinen im Termin.
Da noch einige Tage Zeit bis zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind, ist es ratsam, das Inkassobüro aufzufordern, den Titel in Kopie vorzulegen, um prüfen zu können, aus welchem Titel genau vollstreckt werden soll. Sie schreiben jedoch, dass auf Ihre bisherigen Einwendungen nicht reagiert wurde. Deshalb halte ich es für sinnvoll, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, der dann entsprechende rechtliche Ausführungen hierzu vornehmen kann. Erfahrungsgemäß erfolgt dann meist eine recht schnelle Reaktion des Inkassobüros. Ich bin gern bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten und die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage zu prüfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Hallo,
Danke für die ausführliche Beschreibung.
Lt. Forderungsaufstellung der Anwaltskanzlei war die letzte Mahnung am 02.04.2001. Alle weiteren Posten sind nur mit Zinsforderungen gekennzeichnet. Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber ist das betr. Aktenzeichen oder der damalige Inkassodienst ( Nürnberger Inkasso) nicht vorstellig geworden. Rückckeck der Pfändungsliste durch meinen Arbeitgeber erfolgte so weit möglich, da die Archivierungszeitvon 10 jahren überschritten ist. Kann ich mich bei dem Termin zur EV auf den von ihnen geschilderten BGB §242 berufen, da die erste Zahlunhsaufforderung des Inkassodienstes am 31.08.2009 lt. Schreiben war?
Danke und Gruß
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können sich durchaus auf Verwirkung berufen, allerdings ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Eine entsprechende Prüfung erfolgt normalerweise auch nicht. Sie sollten in jedem Falle mitteilen, dass Sie keine Verpflichtung erkennen können, die eidesstattliche Versicherung abzugeben und Sie geeignete Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtsvollzieher wird dann prüfen, welches Rechtsmittel in Frage kommt.
Dennoch rate ich Ihnen, noch vor dem Termin eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Meine Erfahrung mit lang zurückliegenden Forderungen und älteren Vollstreckungstiteln zeigt, dass die meisten Inkassobüros die Forderungen nicht weiter verfolgen, wenn man gut begründet, warum diese verwirkt sind bzw. nicht mehr bestehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin