Änderung des Vereilungsschlüssels für die Verwaltergebühren
Unter dem Paragrafen „Nutzen, Lasten, und Kosten“ heißt es in der TE unserer WEA: Für die Beteiligung an den Nutzungen, Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gilt § 16 WEG. Unter dem Paragrafen „Verwalter“ heißt es: „Die Verwaltergebühr betragen DM ... (Betrag wird noch festgelegt) monatlich für jede Wohneinheit“.