Grundsatzlich gilt: eine Versetzung in einen Bereich, der nichts mit dem eigentlichen im Arbeitsvertrag erwähnten Berufsbild zu tun hat, ist nicht zulässig [ArbG Lüneburg, 11.10.2012, 4 Ca 239/12
]. Dies auch und trotz des Vorbehaltes in ihrem Arbeitsvertrag.
Entscheidend dabei ist, wie genau ihre Stelle im Vertrag beschrieben ist. Sie deuten an, dass keine genaue stellenbeschreibung vorliegt. Dann kann aber auch die Stellenausschreibung berücksichtigt werden, auf diese sich beworben haben.
Nach § 106 GewO
kann der Arbeitgeber den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Billiges Ermessen bedeutet aber, dass der Arbeitgeber auf ihre Interessen Rücksicht zu nehmen hat. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass sie keine Aufgaben ausführen müssen, für die sie nicht qualifiziert sind. Immerhin sollen sie ja auch die Verantwortung tragen.
Ob beide Aufgaben gleichwertig sind, hängt aber auch davon ab, wie dies in der Branche bewertet wird. Nach allem was sie darstellen, sehe ich eine Gleichwertigkeit nicht als gegeben an.
Wenn ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschreiten will, dann nur durch eine Änderungskündigung, gegen die Sie sich vor dem Arbeitsgericht wehren können. Wenn der Arbeitgeber eine Änderung Ihrer Aufgaben in diesem Fall einseitig anordnet, wäre dies vertragswidrig, und Sie könnten den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht darauf verklagen, wieder in Ihrem alten Aufgabenbereich eingesetzt zu werden.
Ratsam wäre ein solches Vorgehen, wie ein Kollege bereits schrieb, gegen den Arbeitgeber allerdings nicht, da es das Arbeitsverhältnis zu sehr belasten würde. Sie müssten damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis belastet würde.
Da sie letztlich Aber nicht als Kaufmann eingestellt wurden, können Sie diese Aufgaben verweigern. Andernfalls wäre eine Lohnanpassung die Voraussetzung. Das wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich noch einmal an den Betriebsrat oder den Vorstand zu wenden. Halten sie an ihrer Position fest.
Das beste Argument ist, dass sie bei der Übertragung der neuen Aufgaben ganz anders haften, und um einen Schaden für sich und die Firma abzuwenden, die Übernahme nach dem derzeitigen Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
In eine Änderung des Arbeitsgebiets Haben sie ja bereits nicht zugestimmt. Daran sieht man auch, dass selbst der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ihr derzeitiger Vertrag die neuen Tätigkeiten nicht abdecken kann.
Um Nachteile zu vermeiden, und sich abzusichern, wird eine Erklärung an den Arbeitgeber jedoch notwendig sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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