Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es zulässig, dass ich regelmäßig in eine Stadt geschickt werde, die nicht als Erfüllungsort in meinem Arbeitsvertrag festgehalten ist?
Es ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Erfüllungsort maßgeblich. Wenn im Vertrag ausdrücklich Stadt X als Erfüllungsort genannt ist und keine Versetzungsklausel oder eine Regelung zur bundesweiten oder regionalen Einsatzmöglichkeit enthalten ist, kann Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht einseitig und regelmäßig nach Stadt Y versetzen.
Das bedeutet: Ohne Ihre Zustimmung oder eine entsprechende vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Sie nicht regelmäßig nach Stadt Y schicken.
2. Wenn ich dem widerspreche, kann mein Stellenumfang stattdessen um den entfallenden Anteil gekürzt werden?
Eine einseitige Kürzung des Stellenumfangs durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Ihr Arbeitsvertrag regelt den Umfang Ihrer Tätigkeit verbindlich. Sollte ein Projekt wegfallen, kann der Arbeitgeber nicht einfach den Stellenumfang kürzen, sondern müsste Ihnen eine Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen (z.B. mit reduziertem Stellenumfang oder geändertem Arbeitsort). Sie können diese Änderung ablehnen und ggf. gerichtlich überprüfen lassen.
3. Wenn mir ein Änderungsvertrag vorgelegt wird, der entweder den Erfüllungsort oder den Stellenumfang ändert, muss ich diesen unterschreiben bzw. wie verhalte ich mich dann am besten?
Sie sind nicht verpflichtet, einen Änderungsvertrag zu unterschreiben. Die Zustimmung zu einer Vertragsänderung ist freiwillig. Wenn Sie den Änderungsvertrag nicht unterschreiben, bleibt Ihr bestehender Vertrag mit den bisherigen Bedingungen bestehen. Der Arbeitgeber müsste dann, wenn er die Änderung durchsetzen will, eine Änderungskündigung aussprechen. Sie können das Angebot annehmen oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung und einer ausgesprochenen Änderungskündigung können Sie die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen. In Hinblick darauf, dass der Vertrag ohnehin Ende 2026 ausläuft, müsste der AG schon sehr gute Argumente haben, weshalb ein Abwarten bis zu diesem Zeitpunkt ihm nicht zuzumuten ist. Eine ordentliche Kündigung kommt bei einem befristeten Vertrag ohnehin nur in Betracht, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
Zusammengefasst:
- Ohne Ihre Zustimmung oder eine entsprechende vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Sie nicht regelmäßig nach Stadt Y versetzen.
- Eine einseitige Kürzung des Stellenumfangs ist nicht zulässig; der Arbeitgeber müsste eine Änderungskündigung aussprechen.
- Sie müssen einen Änderungsvertrag nicht unterschreiben. Bei Ablehnung bleibt Ihr bestehender Vertrag bestehen, der Arbeitgeber müsste dann eine Änderungskündigung aussprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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