Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Ihr Kind nicht vor dem 1. Januar 2007 geboren wurde.
1.
Gem. § 15 Absatz 7 Nr. 5 BEEG
(Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) muss der Antrag dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden sein.
2.
Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen; § 15 Absatz 5 BEEG
. Soweit eine Einigung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen beanspruchen:
1. der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
3.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
4.
Die Ausgestaltung der Tätigkeit obliegt dem Arbeitgeber. D.h. ob Sie im Außendienst oder Innendienst eingesetzt werden und wo Sie im Außendienst eingesetzt werden ist eine Entscheidung des Arbeitgebers. Dies gilt jedoch nur soweit eine solche Ausgestaltung vom unbefristeten Arbeitsvertrag umfasst ist oder Sie einer solchen zustimmen.
5.
Einen Anspruch auf Bevorzugung haben Sie nicht. Ablehnen kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Diese Gründe hat der Arbeitgeber in einem etwaigen Prozess darzulegen
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Danke für Ihre Anwort.
Allerdings geht es hier nicht um eine Verringerung, sondern um eine Erhöhung der Arbeitszeit während der Elternteilzeit - gilt da das Gleiche wie bei Verringerungen?
Ich arbeite derzeit 17 Std. und möchte ab Januar 28 Stunden arbeiten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ausgangspunkt ist Ihr Vollzeitarbeitsvertrag. Von diesem ausgehend wollen Sie Ihre Arbeitszeit verringern, da der Vollzeitarbeitsvertrag die vertragliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist.
Während der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit die in diesem Vertrag vereinbarte Arbeitszeit zweimal zu verringern.
Sollten Sie bereits jetzt befürchten, dass Ihr Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht zustimmt, rate ich Ihnen bereits für die Antragstellung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, um Fehler hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen des § 15 Absatz 7 Nr. 5 BEEG
im Sinne von § 145 BGB
zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -