Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Formulierung in § 9 Ihres Gesellschaftsvertrages ist nicht für die von Ihnen bezeichnete Konstellation geregelt. Diese Formulierung ist üblicherweise dahingehend zu verstehen, dass der Inhaber des Geschäftsbetriebes grundlegende Änderungen im Betrieb nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafter vornehmen kann. Als Beispiel sei genannt, dass der Geschäftsgegenstand vollkommen verändert wird. Wenn Sie als z.B. Autos verkaufen und nunmehr Bürohandel betreiben wollen, wäre dies von § 9 des Vertrages gedeckt. Dies ist auch beispielhaft benannt.
Über den Begriff gewöhnlicher Rahmen des Geschäftes kann man sich streiten. Der Betrieb einer weiteren Niederlassung ohne Ihre Beteiligung kann als zustimmungspflichtig gesehen werden. Ebenso kann man aber auch die gegenteilige Auffassung mit guten Gründen vertreten.
Jedoch können Sie aus allgemeinen Grundsätzen einen etwaigen Anspruch gegen den Einzelunternehmer herleiten. Beispiel finden sich in § 60 HGB. Ebenso gilt der Grundsatz der sog. Geschäftschancenlehre. Danach hat der Geschäftsführer, wenn der Gesellschaft eine Geschäftschance zusteht, diese nicht als Privatmann für sich oder einen Dritten vorzunehmen, sondern für die Gesellschaft. Dies gebietet schon der gesellschaftsrechtliche Treuegrundsatz. Nimmt der Geschäftsführer oder Gesellschafter das Geschäft trotzdem für sich vor, begeht er damit eine Pflichtverletzung. Hieraus können sich dann für Sie Schadensersatzansprüche aus Vertrag ergeben. Die höhe des Schadens müsste jedoch genau beziffert und dargelegt werden, inwiefern das Handelsgeschäft durch den Alleingang des Einzelunternehmers welchen Schaden entstanden ist. Möglich wäre auch eine etwaige Gewinnherausgabe des Einzelunternehmers.
Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihren gestellten Fragen einer ersten rechtlichen Einschätzung und Beantwortung erleuchten. Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Sollten Sie weitere anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie mich auch gerne direkt unter 040 876 021 60 anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulas Avanas
Rechtsanwalt