Der Urkunde näherbeschriebenen Grundbesitz mit allen Rechten, wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör, insbesondere mit allen aufstehenden Gebäuden. 2.2 Persönliche Sachen, Einrichtung und sonstiges Inventar sind nicht mit überlassen. 3 Causa, Vorbehaltene Rechte 3.1 Die Übertragung erfolgt unentgeltlich im wege der Schenkung und zur Vorwegnahme der Erbfolge. 3.2 Erwerber braucht demgemäß übernachstehende Verpflichtung hinaus keine Gegenleistung zu erbringen. 3.3 Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht Der Erwerber räumt hiermit gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1093.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1093 BGB: Wohnungsrecht">§1093 BGB</a> „meiner Mutter" auf Lebenszeit das Recht ein, a)Im Anwesen auf dem Flurstück Nummer 123/4 in folgenden RÄUMEN zu wohnen, diese Räume unter Ausschluss des Eigentümers zu benutzen: Alle Räume der Wohneinheit im ERDGESCHOSS sowie Alle Räume der Wohneinheit im DACHGESCHOSS b)Verbunden hiermit ist das Benutzungsrecht aa) am Kellerraum rechts, vom Abgang aus gesehen und ab) dem rechten Teil der Doppelgarage, vom Tor aus gesehen. c)Verbunden mit diesem Wohnungsrecht ist das Recht auf Mitbenutzung sämtlicher zum gemeinsamen Gebrauch der Grundstücksbewohner dienenden Einrichtungen und Anlagen, insbesondere auch des Gartens. d)Der berechtigte Teil darf die Ausübung des Rechtes Dritten nicht überlassen. e)Das Recht erlischt, wenn und sobald der Berechtigte für dauernd die betroffenen Räume verläßt. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 311b BGB: Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass">§ 311 b S.1 BGB</a> richtig und vollständig beurkundet sein, alle nicht beurkundeten Abreden sind nichtig und können die Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen. 9.2 Beide Vertragsteile haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Kosten bei Gericht und Notar sowie der Grunderwerbssteuer 9.3 Der Grundbesitz haftet für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben, insbesondere auch für etwaige Erschließungsbeiträge 9.4 Jedermannschenkungen sind nach InsO und AnfG anfechtbar, Schenkungen mit Benachteiligungsabsicht bis zu 10 Jahre, lediglich entgeltliche Bargeschäfte sind in der Krise begünstigt; unbenannte Zuwendungen werden in der Krise als unentgeltlich behandelt. 10 Verfügungsverbot, Bedingte Rückübertragungsverpflichtung 10.1 Dem Erwerber und seinen Gesamtrechtsnachfolgern ist es untersagt, über den ihm zugewendeten Vertragsgegenstand, auch teilweise, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veräußerers zu verfügen. 10.2 Rückübertragungsanspruch Der Erwerber und seine Gesamtrechtsnachfolger sind gegenüber dem Veräußerer aufgrund des hiermit vorbehaltenen Rechts verpflichtet, den Gegenstand der heutigen Zuwendung, ggf. dessen Surrogate, an den Veräußerer rückzuübertragen, wenn einer der nachfolgenden Fälle eintritt und der Veräußerer des Rückübertragungsverlangen vertragsgemäß, d.h. innerhalb von 24 Monaten nach Kenntnis vom Rückforderungstatbestand und in notariell beglaubigter Form stellt 10.3 Die Rückübertragung kann vom Veräußerer verlangt werden, a)Wenn über das Vertragsobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des nach Maßgabe der vorstehenden Verpflichtung Berechtigten ganz oder teilweise verfügt wird, es veräußert oder belastet wird, gleich ob im Wege eines Rechtsgeschäftes oder der Zwangsversteigerung, auch wenn der heutige Erwerber oder sein Rechtsnachfolger das Objekt verwerten oder sonst einsetzen muss um Sozial- oder Grundsicherungsleistungen zu erhalten oder das Eigentum daran sonst wie verliert; b)Wenn der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Erwerbers ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder der Antrag gestellt wird, das der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat und der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten zurückgewiesen oder zurückgenommen wird; c)Wenn der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung in den zugewendeten Gegenstand betrieben wird, sofern die Maßnahme nicht innerhalb von 2 Monaten wieder aufgehoben wird; d)Wenn der Erwerber vor dem Veräußerer stirbt; e)Wenn in der Person des Erwerbers ein Grund besteht, der die Pflichtteilsentziehung rechtfertigt f)Wenn der Erwerber oder dessen Ehegatte die Scheidungsklage oder Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhebt oder der Antrag gestellt wird, die Ehe zu scheiden oder für nichtig zu erklären oder zwischen diesen Ehepartnern das Getrenntleben vereinbart wird, es sei denn, durch vertragliche Vereinbarung wäre sichergestellt, dass der Vertragsbesitz hierbei nicht berücksichtigt wird, sondern allenfalls tatsächliche getätigte Investitionen oder Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind. g)Wenn die Verpflichtungen aus dieser Urkunde, trotz zweimaliger, durch Einschreibebrief erfolgter schriftlicher Mahnung nicht erfüllt werden h)Die Rückübertragung kann auch Verlangt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Drogen- oder Alkoholsucht verfällt oder Mitglied einer im Sektenbericht des Deutschen Bundestages aufgeführten Sekte oder einer im Verfassungsschutzbericht aufgeführten verfassungsfeindlichen Vereinigung wird oder Geschäftsunfähig wird 10.7 Den Beteiligten ist bekannt, dass diese Vereinbarung nur schuldrechtlich wirkt. Auf <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/137.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 137 BGB: Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot">§137 BGB</a> wurde hingewiesen. a)Zur Sicherung des bedingten Anspruches auf Rückübertragung des Eigentums an dem Vertragsbesitz wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§883 BGB</a> zugunsten des Veräußerers als Berechtigung in dem angegebenen Anteils- bzw.