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Ansprüche er Brüder, Abzug Wohnrecht

23. Mai 2005 19:51 |
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Erbrecht


Meine Schwiegermutter hat meinem Mann (er ist der mittelste Sohn von insgesamt 3 Söhnen) vor 8 Jahren ihr Haus überschrieben. Dieses bestand bis dahin aus einer Wohnung. Wir haben das Haus aufgestockt und den unteren Teil isoliert und neu verputzt. Dazu haben wir einen Kredit aufgenommen. Die Schwiegermutter wohnte im unteren (alten Teil) und wir im oberen (neuen Teil) des Hauses.
Bei der Übertragung wurde ein Notarvertrag ausgefertigt, in dem u.a. auch das Wohnrecht meiner Schwiegermutter eingeräumt wurde. Weiterhin wurde festgelegt, das das Haus in 10 Jahres ab Notarvertrag geschätzt werden soll, damit die beiden Brüder ausgezahlt werden können. Es wurde auch ein Vorkaufsrecht an unseren Kindern (die sind aber noch im Studium-also ohne Mittel) und wenn unsere Kinder nicht kaufen können oder wollen, ein Vorkaufsrecht zum halben Schätzpreis an die beiden Brüder.
Nun ist sie in diesem Jahr aber schon verstorben und die Brüder haben Ansprüche in einer Höhe angemeldet, die wir nicht realisieren können. Es gibt kein Testament.
Weiterhin kommt hinzu, dass wir feststellen mussten, dass trotz einer hohen Rente und jahrelang von uns geduldete untervermietung an Monteuere, nur 3000 € gespart waren, die nicht mal ganz die Kosten der Beerdigung decken.
Mein Mann hat feststellen müssen, dass seine Mutter für ihren großen Sohn einen Kredit mit monatlicher Belastung von rund 600 € für sein Haus über viele Jahre nachweislich bezahlt hat – dies hat er bereits auch zugegeben. Weiterhin hat sie mehrere größere Barabhebungen von Ihrem Konto vorgenommen, die zeitlich mit der Gründung und der Geschäftsaufgabe des kleinen Bruders in Zusammenhang zubringen sind. Doch der kleine Bruder streitet alles ab. Es gibt dazu Notizen meiner Schwiegermutter, wonach sie beiden Söhnen und den Enkeln die Autos und Einrichtungsgegenstände bezahlt hat.
Leider haben wir solche Geldleistungen nie erhalten. Nun haben wir Angst, dass wir mit Schulden aus dem Haus ausziehen müssen. Was können wir tun, um nicht verschuldet auszuziehen? Kann von dem Schätzwert des Hauses das Wohnrecht, die Abnutzung und die erhaltenen Geldleistungen/Schenkungen abgezogen werden?

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten und dabei wegen der Differenziertheit des geltenden Erbrechts vom Allgemeinen ins Einzelnen gehen:

I.

Nach dem Tode der Schwiegermutter sind zunächst einmal deren drei Söhne zu je einem Drittel Erben geworden (§§ 2032 ff. BGB ). Die Erbschaft besteht, wie Sie schilderten, wirtschaftlich gesehen nicht. Ihre Frage ist, wie die verschiedenen Zuwendungen vor dem Erbfall in Ansatz zu bringen sind und wie es sich mit dem Ihrem Mann, ich nenne ihn der Einfachkeit halber nachfolgend Bruder 2, 1997 übertragenen Haus verhält.

Ausgangspunkt einer Lösung Ihrer beiden Fragen ist zunächst § 2057 BGB , ich zitiere:

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Um Ausstattungen (eine etwas altertümliche Diktion, gemeint sind Zuwendungen zur Verheiratung, Existenzgründung u.ä.) handelt es sich bei der Übertragung des Hauses gegen Wohnrecht der verstorbenen Schwiegermutter ersichtlich nicht. Zuschüsse nach § 2057 II BGB vermag ich Ihrer Sachverhaltsschilderung auch nicht zu entnehmen. Da auch eine Ausgleichung wegen Anordnung der Erblasserin Ihrem Bericht nicht zu entnehmen ist, stünde der Bruder 2 den beiden anderen Brüdern gegenüber erst mal „bei Null“. Dies aber hinsichtlich des letzten Punktes unter Vorbehalt, siehe unter IV.


II.

Selbst wenn diese Einschätzung nicht zuträfe, ändert dies am Ergebnis erst einmal nichts. Denn der vorab begünstigte gesetzliche Erbe –also Ihr Ehemann- würde selbst bei einer einmal unterstellten, nennenswerteren Erbschaft die Zuwendung des Hauses nicht in Ansatz bringen müssen, siehe § 2056 BGB :

1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

Dies bedeutet als Zwischenergebnis, daß die beiden Brüder keinen Anspruch gegen Ihren Mann haben.


III.

Nicht ganz deutlich ist Ihre Mitteilung, notariell sei vereinbart worden, das Haus sei 2007 zu schätzen, „um die beiden Brüder auszahlen zu können“. Zunächst gilt, daß, wenn die Erblasserin Bruder 2 das Haus vor 8 Jahren gegen ein Wohnrecht überschrieb, hieraus im Falle der gesetzlichen Erbfolge (anders beim reinen Pflichtteil) keine GESETZLICHEN Ansprüche resultieren. Anders ist es nur in bestimmten Bundesländern bei der Übereignung landwirtschaftlicher Grundstücke, was hier nicht in Betracht kommt. Falls hier aber doch eine diesbezügliche VERTRAGLICHE Vereinbarung vorliegt – siehe IV.

Nach meinem derzeitigem Informationsstand haben die Brüder 1 und 3 keine Ansprüche, welche mit der Überschreibung des Hauses 1997 zusammenhängen. Ihr Erbteil an beweglichen Dingen tendiert gegen Null, siehe oben.

Ihre Frage der evt. Anrechnung der Zuwendungen der Erblasserin an die Brüder und auch der Verrechnung der Abnutzung bei der Schätzung im Jahre 2007 stellt sich deswegen nicht. Noch weniger müßten Sie Sorge wegen eines Auszuges aus dem Haus mit Schulden haben.


IV.

Bei dieser Einschätzung ist aber ausdrücklich unterstellt, daß keine vertragliche Vereinbarung auf Ausgleich der Grundstücksübertragung an Bruder 2 vorliegt. Ich stelle hier anheim, mir die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1997 an die unten bezeichnete Nummer zur näheren (und natürlich von dieser Erstberatung umfaßten) Prüfung zuzufaxen oder gescannt als Mail zu übersenden, falls technisch möglich. Denn für eine vollständige Beurteilung Ihrer Frage bleibt noch unklar, ob die Erblasserin bei der Zuwendung im Jahre 1997 eine Ausgleich anordnete.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de

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