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Rückgabe General- und Vorsorgevollmacht

| 9. April 2024 14:52 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


10:25

Guten Tag,
seit dem Jahr 2006 war ich von meiner Tante als Bevollmächtigter mit einer General- und Vorsorgevollmacht beauftragt.
Mit Fristsetzung zum 07.04. 2024 hat Sie mich schriftlich aufgefordert (ohne Begründung) die G+V Vollmacht zurückzugeben.
Diese Vollmacht habe ich am 06.04.2024 im Beisein meines Bruders (als Zeuge) persönlich bei Ihr zurückgegeben. Beide haben das Schreiben welches ich verfasst habe unterschrieben.

Folgender Inhalt beinhaltet mein Schreiben:

RÜCKGABE
General- und Vorsorgevollmacht vom 26.06.2006

Bei dieser Gelegenheit, möchte ich Dich an unsere Vereinbarung und Dein Versprechen erinnern, mir für meine bisherige unentgeltliche Tätigkeit,
Deinen Erbanteil der

Erbengemeinschaft K.... – Seltenbachweg

zu übertragen.

Ich bitte um zeitnahe Rückmeldung, spätestens bis zum 30.04.2024 um diesen Vorgang abschließend notariell zu beurkunden.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich hiermit, die General- und Vorsorgevollmacht im Original von
H.K... erhalten zu haben. Bei der Rückgabe war R. K... anwesend und kann die persönliche Übergabe bestätigen.

...., den 06.04.2024 ………………………………………………

Anbei meine Fragen:
- ich habe meiner Tante keine Kopie etc. überlassen - richtig oder falsch?
- am Samstag abend wurde ich von meiner Nichte per Whattsup angeschrieben, meiner Tante oder
Ihr, eine Kopie des Schreibens zu übermitteln - muss ich darauf reagieren?
- gestern hat meine Nichte mich mehrmals und von einer mir unbekannten Nummer angerufen
und erneut nach dem Schreiben gefragt - in wessen Funktion sie tätig ist kann ich
nicht bewerten.
- wie verhalte ich mich korrekt?
- welche Schritte sind zu empfehlen: wegen evtl. Weitergabe meiner Daten (Telefonnr., Störung) etc.?
- welche rechtliche Möglichkeit besteht auf Anspruch der Vereinbarung/Versprechen meiner Tante.
Hinweis: dies geschah alles nur mündlich - und ich habe Ihr vertraut (geglaubt), da Sie
sehr christlich ist.
Der Erbanteil meiner Tante beträgt 1/3 und besteht aus Gründstücken und ein altes Haus/Gebäude
(geschätzter Wert gesamt ca. 150.000€)
- muss ich eine Kopie des Schreibens an das Notariat weiterleiten?
- welche Maßnahme kann ich ergreifen wenn bsi zum 30.04.2024 keine reaktion erfolgt?

Es würde mich sehr freuen und wäre enorm wichtig für mich hier zeitnah die o.g Fragen beantwortet zu bekommen und mir Rechstsicherheit zu gewähren. Auch für evtl. weitere Hinweise, Einleitung von entsprechednen Maßnahmen wäre ich dankbar.

Ich bedanke mich bereits im Voraus für ihre Mithilfe und Unterstützung.

mit freundlichem Gruß
H.K..

9. April 2024 | 16:07

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Erteilung einer Vollmacht durch einen Vollmachtgeber KEIN Auftragsverhältnis begründet. Vielmehr berechtigt die Vollmacht den Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.

Zu Ihren Fragen…

1) nicht falsch. Dies ist für Sie eine Quittung über die Herausgabe der Vollmachtsurkunde im Sinne von § 368 BGB.

2) müssen Sie nicht, Ihre Tante hat doch alles, was ihr gebührt und diese weiß auch, dass Sie den Empfang der Vollmacht quittiert hat

3) bitten Sie Ihre Nichte doch um eine Vollmacht, dass diese für die Tante tätig sein darf

4) ich sehe nicht, was mich zu dem Schluss kommen ließe, dass Sie hier etwas falsch gemacht hätten. Etwaige Vollmachtskopien, sollten Sie entweder noch herausgeben oder vernichten.

5) Hinsichtlich Ihrer Erinnerung in der Quittung möchte ich auf § 518 Abs. 1 BGB hinweisen. Die bisherige Vereinbarung ist die Tinte nicht wert, mit der sie geschrieben wurde.
Nur ein notarielles Schenkungsversprechen wäre geeignet eine Forderung zu stellen. Alles andere dürfte hier formnichtig sein.
Glauben dürfen Sie auch weiterhin an das Versprechen Ihrer Tante, aber sollte diese nicht an einer Umsetzung interessiert sein oder eine solche vornehmen und damit eine Heilung der o.g. Formnichtigkeit initiieren, haben Sie keinerlei Handhabe gegen Ihre Tante auf Einhaltung des Versprechens.

6) Nein. In Bezug auf die versprochene Übertragung haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch.

7) Sie könnten Ihre Tante freundlich an ihr Versprechen erinnern, aber so lange diese mit Ihnen keinen notariellen Schenkungs- und/oder Übertragungsvertrag abschließt, haben Sie keinerlei Rechte.

An dieser Stell möchte ich etwas rechtlich klarstellen – Jeder Miterbe ist Volleigentümer an einer Sache im Nachlass, belastet mit dem gleichen Recht eines jeden anderen Miterben. Davon zu unterscheiden ist die Bruchteilsgemeinschaft. Der Eigentümer eines Bruchteils kann ohne Beteiligung anderer Bruchteilseigentümer allein über seinen Bruchteil an der Sache verfügen.
Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich gemäß § 2040 Abs. 1 BGB mit Zustimmung aller Miterben verfügen. Insoweit steht Ihrer Tante das Recht, über Ihren „Anteil" an der Immobilie zu verfügen, gar nicht zu (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Das Versprechen Ihrer Tante an Sie war daher in jeglicher Hinsicht von Beginn an eine Totgeburt.

Ein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft mittels Abschichtungsvereinbarung wäre möglich, nur wächst der Erbanteil des ausscheidenden Miterben den verbleibenden Miterben gleichermaßen an (§§ 1935, 2094, 2095 BGB).
Im Übrigen hat jeder Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft das Recht die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen (§ 2042 BGB).

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2024 | 09:43

Guten Tag Herr Wehle,

vielen Dank für Ihre Bemühungen und Unterstützung.
Habe gestern ein Schreiben eines Anwaltes meiner Tante erhalten:
1. Wir haben Sie aufzufordern zu versichern, dass sie keine Ausfertigung in Ihren
Händen haben - ansonsten ebenfalls an uns herauszugeben.
2. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach dem erteilten Widerruf der Vollmacht
strafbar machen, soweit Sie von dieser Vollmacht Gebrauch machen.
3. Darüber hinaus teilte uns unsere Mandantin mit, dass Sie sie zusammen mit
Ihrem Bruder besucht haben und ihr ein Schreiben zur Unterschrift vorlegten.
Eine Kopie diese Schreibens haben Sie unserer Mandantin nicht überlassen.
Wir haben Sie daher aufzufordern ihr eine Kopie des von ihr am 06.04.2024
unterzeichneten Schriftstücks auszuhändigen. Vorsorglich widerrufen wir die
Unterschrift bis der Inhalt vollumfänglich geklärt ist.
Für die Herausgabe haben wir den 26.04.24 vorgemerkt.
Wir bitten die Herausgabe der Kopie direkt über uns zu tätigen.

Anbei meine Fragen:
zu 1: muss ich das versichern oder wie soll ich mich rechtssicher ausdrücken?
zu 2: ist der Verweis richtig und muss ich das akzeptieren?
Mir wäre wichtig zu wissen wo überall die Vollmacht hinterlegt ist, dass da meine
persönlichen Daten alle gelöscht werden.
Wie kann ich sie dazu auffordern, mit entsprechendem Nachweis?
zu 3: Muss ich nun darauf reagieren und aktiv werden?
Bitte nochmals um kurze Stellungnahme.

mit Bestem Dank und freundlichem Gruß

HK

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2024 | 10:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

1) Teilen Sie einfach mit, keine Ausfertigung eine Vollmacht Ihrer Tante mehr in Besitz zu haben und es sich bei dem Dokument um eine Quittung im Sinne von § 368 BGB über die Herausgabe der General- und Vorsorgevollmacht handelt. Damit sollte sich die Sache auch erledigt haben. Zu versichern oder zu übersenden brauchen Sie hier nichts.

2) Der Hinweis ist richtig.
So Sie nicht mehr bevollmächtigt sind und sich dennoch als Bevollmächtigter gerieren oder gar unter Vorlage einer Vollmachtskopie als Vertreter der Vertretenen ein Rechtsgeschäft ausüben, könnte dies einen Betrug darstellen.

Soweit Dritte noch nicht darüber in Kenntnis Ihres Vollmachtsentzug gesetzt worden sind, hat das keine strafrechtlichen Folgen.
Sollten Sie hier in Anspruch genommen werden, teilen Sie dem Dritten einfach mit, dass Sie nicht mehr Bevollmächtigter der Vertretenen sind und verweisen auf die Vertretene direkt.

Selbstverständlich haben Sie auch ein datenschutzrechtliches Auskunfts- und Löschungsrecht. Aber hierfür müssten Sie nachhalten, wem gegenüber Sie hier Ihre Bevollmächtigung angezeigt und/oder durch Kopie der Vollmacht belegt haben.

3) Es ist allein Sache Ihrer Tante zu wissen, was sie unterschreibt. Da es sich vorliegend nur um eine Quittung handelt, müssen Sie hier nichts übersenden.
Ihre Tante hat hier keinen Anspruch auf Herausgabe Ihrer Quittung, egal ob in Kopie oder im Original.

Das wird dem Kollegen nicht schmecken, da er dann immer noch nicht konkret weiß, was Ihre Tante unterschrieben hat, aber vielleicht ist das auch ein Zeichen, dass diese zu dem Zeitpunkt der Rückforderung der Vollmacht nicht mehr oder nur eingeschränkt geschäftsfähig war.
Auf der Seite Ihrer Tante herrscht nun Angst, dass Sie aus ihrer Unterschrift irgendwelche Ansprüche herleiten könnten, denen man so früh als möglich begegnen möchte und der Kollege kann mangels Kenntnis nicht entsprechend zielgerichtet agieren.

Sollte der Kollege eindringlicher unter Androhung gerichtlicher Schritte weiterhin nerven, können Sie sich überlegen hier eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben, in der festgestellt werden soll, dass Ihre Tante keinen Anspruch auf Herausgabe, der von ihr erteilten Quittung, hat. Das brächte Ihre Tante in Zugzwang hier einen Anspruch zu begründen, damit Sie das Verfahren nicht verliert und die Kosten dafür zu tragen hat.
Dies aber nur, wenn Sie ein hinreichendes Freststellunginteresse haben
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-rechtliches-interesse-bei-negativer-feststellungsklage
https://www.juracademy.de/recht-interessant/article/negative-feststellungsklage
Oder Sie schlafen einfach ruhig und vergessen die Sache, aber heben die Quittung bitte sorgfältig auf.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 10. April 2024 | 08:36

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