Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Entsprechend Ihrer Schilderung und in Anbetracht des Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt. (Hierbei gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie das einzige Kind des Verstorbenen sind und dieser mit Ihrer Mutter verheiratet war.)
Grundsätzlich gilt bei der Erbschaft der sog. von selbst Erwerb. D.h. nach § 1922 BGB
fällt dem Erbe mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) die Erbschaft an.
I. Wer ist nun Erbe?
Dies bestimmt sich entweder nach Testament oder mangels solchen nach dem Gesetz.
In Ihrem Fall ist also die gesetzliche Erbfolge maßgebend.
Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers (gesetzl. Erben erster Ordnung) zu gleichen Teilen. Solange die Abkömmlinge leben sind deren Kinder nicht Erben, § 1924 I, II BGB
.
Das heißt, dass nur Sie und nicht Ihre Kinder Erben sind.
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (gesetzl. Erben zweiter Ordnung) zu Erben berufen.
Weiter ist die Ehefrau des Erblasser gem. § 1931 I S.1 neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung oder den Großeltern des Verstorbenen zur Hälfte als Erbe berufen. Schließlich wird der Erbteil der Ehefrau – sofern sie in Zugewinngemeinschaft gelebt hat – nach § 1371 I BGB
durch den Zugewinnausgleich um ein Viertel erhöht.
II. Rechtsfolgen der Erbschaft
Da der Erbe durch den Erbfall zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird haftet er auch für dessen Verbindlichkeiten.
III. Ausschlagung der Erbschaft
Durch die Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. D.h. er ist niemals Erbe geworden und hat somit auch keine Verbindlichkeiten übernommen.
Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagung nur binnen einer sechswöchigen Frist ab Anfall und Kenntnis des Grundes der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss, §§ 1944 ff. BGB
.
Achtung! Der ausgeschlagene Erbteil würde in diesem Fall gem. § 1953 Abs. 2 auf Ihre Kinder übergehen. Sie müsste also hier die Ausschlagung für Ihre Kinder erklären. Hierfür benötigen Sie allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1822 Nr.2 BGB
.
Sollte dann kein weiterer Erbe erster Ordnung vorhanden sein kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge.
IV. Übertragung des Erbteils
Die Erbenstellung ist als persönliches Recht nicht übertragbar.
Jeder Miterbe kann über seinen Erbteil verfügen. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Formalvorschriften (Frist, Erklärungsgegner) der Ausschlagung sind hier nicht gegeben.
Achtung! Zwar tritt der Miterbe auf den Sie Ihren Anteil übertragen in Ihre vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein aber sie bleiben gem. §§ 2382
, 2385 BGB
weiter in der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten da Sie nach wie vor Erbe bleiben.
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Erbteil Ihrer Mutter schenken würden.
Sie erlangen zwar dem Miterben (Ihrer Mutter) gegenüber einen Anspruch, dass dieser sie von den Verbindlichkeiten freistellt aber einem Nachlassgläubiger wie etwa der Bank können sie dies nicht entgegenhalten.
Bei der Erbschaft von Grundstücken (hier die Wohnung) ist die Übertragung im Grundbuch einzutragen.
Da Sie ja selbst Erbe bleiben und lediglich den Nachlass weiter übertragen können die Erben zweiter (und nachfolgender) Ordnung nicht gegen die Übertragung vorgehen.
V. Zusammenfassung : Übertragung des Erbteils oder Ausschlagung?
Bei der Übertragung bleiben Sie Erbe und Ihre Mutter könnte weiter in der Wohnung verbleiben. Nachteilig ist, dass Sie nach Außen gegenüber den Gläubigern Ihres Vaters weiterhin haften auch wenn im Innenverhältnis Ihre Mutter sie von den Nachlassverbindlichkeiten wegen der Schenkung freihalten müsste.
Hier besteht jedoch das Risiko, dass Ihre Mutter selber nicht mehr zahlungsfähig oder zahlungswillig sein könnte. Die Gläubiger könnten sie als Erben also dennoch in Anspruch nehmen.
Die Ausschlagung wäre von Vorteil wenn Sie das o.g. Risiko nicht eingehen möchten.
Allerdings würden dann die Erben zweiter Ordnung nachrücken.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Sollten noch Unklarheiten sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen