Mittlerweile sind wir verheiratet und wir haben einen Sohn. ... Herr xxxxxxxxxxxx ist in xxxxxxxxxxxxx als Sohn der Ehegatten xxxxxxxxxl und xxxxxxxxxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxxxxxx, geboren. ... Andere Verfügungen in dieser Urkunde sind nur dann erbvertraglich bindend, wenn es nachfolgend ausdrücklich angeordnet ist. 5.2 Jeder von uns bestimmt durch einseitige Verfügung für den Fall, dass der Ehepartner nicht sein Erbe sein kann oder will, insbesondere weil er schon vorverstorben ist: Erben sollen in diesem Fall unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein, derzeit also unser Sohn xxxxxxxxxxxxx alleine. 5.3 Ein jeder von uns benennt für den Fall, dass er im Falle seines Todes noch minderjährige Kinder hinterlassen sollte und der andere Elternteil als Sorgeberechtigter ausscheidet, zum Vormund für diese Kinder gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1777.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1777 BGB: Voraussetzungen des Benennungsrechts">§ 1777 BGB</a> die Mutter der Ehefrau, Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, wohnhaft in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.