Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:
1. Wertlos ist das Grundstück nicht, jedoch "belastet" das Wohnrecht das Grundstück, d.h. es nur unter Wertverlust möglich, dass Grundstück zu veräußern. Ob das Grundstück beleihbar ist, hängt davon ab, an welcher Stelle das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Falls es nicht an erster Stelle eingetragen wird, ist eine Beleihung in der Praxis möglich.
2. Zur Löschung des Wohnrechtes im Grundbuch bedarf es einer Löschungsbewilligung der Stiefmutter; ein Ausübungshindernis, also zB die Einweisung ins Pflegeheim führt nicht zum Erlöschen des Wohnrechtes. Der Fall der Pflegebedürfigkeit sollte im Notarvertrag geregelt werden, dass sodann der Löschung zugestimmt wird.
3. Der Wohnungsberechtigte wird im Notarvertrag bestimmt und das Wohnrecht ist höchstpersönlich. Ihr Bruder kann bezüglich des Wohnrechtes keine Ansprüche geltend machen; das Wohnrecht ist nicht übertragbar.
4. Eine Benutzungsdienstbarkeit iSv. § 1018 BGB
umfasst nur die Benützung des Grundstückes in einzelnen Beziehungen und nicht ein vollständiges Benutzungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers, also Zb Gebrauchsvorteile wie ein Wege bzw. Überfahrtsrecht. Die Benutzungsdienstbarkeit ist deshalb mit dem Wohnungsrecht iSv. § 1093 BGB
nicht vergleichbar.
5. Dies richtet sich u.a. danach, ob durch die vorgenommene Erbfolge durch Übertragung des Grundstücks zu Lebzeiten Erbschaftssteuern gespart werden sollen bzw. können. Falls Ihnen das Grundstück jetzt schon übertragen wird, sollten Sie darauf achten, dass das Grundstück nicht auf Ihren späteren Erbteil bzw. Pflichtteil angerechnet wird. Als Nachteil bei der lebzeitigen Übertragung des Grundstücks ist ua.zu werten, dass Sie die außergewöhnlichen Unterhaltungsaufwendungen für das Gebäude zu tragen haben ZB Reparatur des Daches.
6. Siehe 5. Dies hängt u.a. davon ab, wie alt Ihre Stiefmutter ist und wie hoch der Nachlaß bei Tod des Erblassers ist und somit auch Ihr Pflichtteil und lässt sich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
7. Siehe 5 und 6.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies.
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