Wir ändern den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie folgt ab, ohne dass dadurch Gütertrennung eintreten soll. a) Wird der Güterstand durch den Tod eines von uns beendet, so soll der Zugewinnausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchgeführt werden. b) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer in Bezug auf den Nachlass des erststerbenden Ehegatten oder wird die Ehe geschieden, so steht demjenigen, der den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann, abweichend von der Bestimmung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 Abs. 1 BGB</a> nur derjenige Teil des Zugewinnüberschusses zu, der sich unter Berücksichtigung folgender Vereinbarungen ergibt. ... Die mit der Rückübertragung verbundenen Kosten und Steuern trägt der jetzige Erwerber. ... Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, dass er schriftlich anerkannt oder rechtshängig geworden ist.