Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Ihre Ex-Frau ihren eigenen Miteigentumsanteil nicht mit grundbuchfähigen Rechten (z.B. Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit etc.) belastet. Daher gilt es, eine vor weiteren, noch nicht bestehenden Lasten vorrangige (und damit zu den bereits lastenden Grundschulden nachrangige) Sicherung zu erreichen. Ich gehe davon aus, dass Sie aufgrund des vollstreckbaren Titels bereits eine Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil Ihrer Ex-Frau haben eintragen lassen. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie dies unverzüglich nachholen.
Die vorliegende Begründung des Grundbuchamtes wird in Rechtsprechung und Literatur durchaus vertreten (vgl. RG 101, 231ff.; KG OLG 10, 390ff.; RG 70, 280; OLG Köln JMBlNRW 1971, 160f.) und erscheint mir im Ergebnis auch richtig. Denn das Recht auf Beantragung einer entsprechenden Löschungsbewilligung steht nach den §§ 19
, 27 GBO
ausschließlich demjenigen zu, dessen Recht hiervon betroffen ist (bei Grundpfandrechten also dem Eigentümer des Grundstücks bzw. bei Miteigentumsanteilen allen Miteigentümern, deren Recht betroffen ist). Dieses Recht würde also bei Übertragung des Grundeigentums auch auf den neuen Eigentümer wechseln. Gleichwohl bedarf nach § 27 GBO
eine Löschung keiner Einwilligung des Eigentümers (und somit auch nicht der Einwilligung Ihrer Ex-Frau als Miteigentümerin), wenn das Grundbuch unrichtig ist. Leider setzt auch ein Berichtigungsantrag nach den §§ 22
, 27 GBO
eine Antragsberechtigung nach § 13 GBO
voraus. Im Zweifel sollten Sie durch Ihren Anwalt überprüfen lassen, ob eine Klage auf Zustimmung zur Stellung des Antrages auf Zustimmung zur Löschung der Grundpfandrechte nicht erfolgversprechend ist, da mit Rechtskraft des Urteils die Zustimmung nach § 894 ZPO
fingiert wird. Dann wäre jedoch die Grundbuchbeschwerde - wie von Ihrem Anwalt vorgeschlagen - ein durchaus gangbarer Weg. Sie sollten Ihren Anwalt jedoch bitten, Ihnen mitzuteilen, welche Kosten hiermit für Sie verbunden sind.
Wenn ich Ihnen im Folgenden weitere Möglichkeiten schildere, so habe ich hierbei Ihre Situation natürlich nicht umfassend geprüft und daher auch nicht, inwieweit diese Optionen für Sie tatsächlich Sinn machen. Hierzu wäre es nämlich notwendig, Ihre gesamte Situation zu überblicken, was im Rahmen dieser Plattform nicht möglich ist. Es handelt sich insoweit um Denkanstöße.
Sie sollten demnach auch daran denken, den Anspruch Ihrer Ehefrau gegenüber der Bank auf Rückgewähr (z.B. durch Abtretung, Verzicht, Aufhebung) der im Grundbuch zugunsten der Bank eingetragenen Grundschuld zu pfänden sowie den Anspruch Ihrer Ex-Frau auf Grundbuchberichtigung dahin, dass die Grundschuld Eigentümergrundschuld geworden ist sowie die sich infolge der Rückzahlung ergebende Eigentümergrundschuld (vgl. §§ 1142
, 1143
, 1192 BGB
) selbst. Letztere Möglichkeit erscheint mir durchaus gangbar, setzt aber voraus, dass eingehend geprüft wird, wer überhaupt als Schuldner in den Bereich der Grundschuld einbezogen ist.
Weiterhin wäre es möglich, im Rahmen der Teilungsversteigerung das Haus selbst zu erwerben und den Anspruch Ihrer Ex-Frau auf Auskehr des Erlöses in Höhe des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu pfänden. Voraussetzung hierfür wäre lediglich eine ausreichende Finanzierung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte