<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a> (Arbeitnehmer bei Firma X), Aufenthalt in Deutschland 01/02/2011-28/02/2011 = gem. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a> (neue Arbeitnehmer bei Firma Y) 01/01/2012-31/10/2012 = Eine Arbeitspause verabredet bei Firma Y aufgrund DoktorStudium vorbeiraten, das heißt keine Einkommen, Keine Steuer, Keine Sozialbeiträge geleistet während dieser Zeitraum, Teilweise Aufenthalt im Ausland und Deutschland, Arbeitslos nicht angemeldet, mit eigene gesparten Geld durchgelebt. 01/11/2012- bis Heute= Nicht geklappt mit DoktorStudium so wieder bei Firma Y beschäftigt als Arbeitnehmer gem. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a>, Blaukarte und jetzt NE nach gem. 19A Abs.6s , Aufenthalt in Deutschland ganzer Zeitraum Mein Frage ist -> Wie viele erforderliche Aufenthaltsdauer / Monaten von oben genannte Tatsachen zum Anspruch auf Einbürgerung angerechnet werden ?