Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
Nein, wenn Sie eine Domain unter dem Namen „Moeller" statt „Möller" registrieren, ist dies grundsätzlich unproblematisch.
Die Herausgabe bzw. Freigabe von einer Domain ist nicht ganz einfach. Allerdings ist dies grundsätzlich möglich. Wenn es sich z.B. bei der erwähnten Domain um „Domain-Grabbing" handelt, der registrierte Inhaber die Domain lediglich blockiert, aber nicht nutzt.
Dann müßten einerseits Sie einen Anspruch auf die Domain darlegen können, etwa aufgrund Ihres Namensrechts.
Weiterhin dürfte dem Domain-Inhaber kein vorrangiges Recht zustehen. Dies könnte sich aus eigenem Namensrecht ergeben – was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist – oder z.B. aus dem Markenrecht nach § 14 MarkenG
.
Im Falle des Markenschutzes der erwähnten Bezeichnung, die auch den Namen einer Domain erfaßt geht der markenrechtliche Schutz dem Schutz des Namensrechts nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vor (BGH GRUR 2002, 622
).
Mit anderen Worten: Der Markenschutz setzt sich gegenüber dem Namensschutz durch. Beachten Sie dabei: Selbst wenn der Firmenname anders lautet, kann der Begriff als Marke geschützt sein.
Wenn der von Ihnen erwähnten eK keine Rechte an der Domain aufgrund von Markenrecht, Namensrecht etc. zustehen, dann müssen Sie einerseits bei der Denic – der Vergabestelle für Domainnamen einen Dispute eintragen lassen.
Weiterhin wäre dann im Falle einer zivilrechtlichen Klage je nach Streitwert eine Klage beim Amts- oder Landgericht am Ort der Firma auf Unterlassung einzureichen.
Allerdings wäre vor Einreichung einer Klage sicherlich eine anwaltliche Recherche empfehlenswert, ob der Firma nicht doch Markenrechte an dem erwähnten Domain-Namen zustehen.
Da Sie sich auf Ihr Namensrecht beziehen, wäre die Anspruchsgrundlage Ihr Namensrecht aus § 12 BGB
.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir bitte folgende Nachfragen:
- Sie sagen, dass ich als Möller ein Anrecht auf Moeller habe. Woraus leitet sich dies ab? Urteile/Paragraphen oder Kommentare? Gibt es da was?
- Sie sagen dass eine Klage je nach Streitwert vorm Amtsgerich bzw. Landgericht erfolgen müsste? Woher soll man den den Wert einer Domain ableiten können um zu wissen wo man zu klagen hat?
- Sie schreiben ich müsste einen Dispute Eintrag bei der Denic beantragen. Ich habe geschrieben, dass es eine info Domain ist. Gibt es da auch sowas und wie heißt es?
Da ich eventuell eine anwaltliche Vertretung erwäge, wäre es nett, wenn Sie mir sagen könnte, wieviel dies aussergerichtlich kosten würde, sprich die Auffoderung zur Herausgabe. Müsste die Gegenseite die Kosten tragen, auch wenn ich selbst die Herausgabe nicht vorher gefordert habe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bezüglich der Umlaute ergibt sich das aus der Tatsache, daß bei einer Domain für die Umlaute die Schreibweise oe etc. gebräuchlich ist.
Der Streitwert hängt von der Bedeutung der Sache für den Kläger ab. Wenn es keinen konkreten Geldbetrag gibt, wäre dieser zu schätzen. Bei einer Domain wird es davon abhängen, ob diese gewerblichem oder privatem Interesse dient. Bei gewerblichem Interesse wäre wohl das Landgericht zuständig, da man von einem Streitwert oberhalb von 5000,- Euro ausgehen muß.
Bezüglich des Disputs ist die Denic für die .de Domains zuständig, das ist korrekt. Bei .info ist die ICANN die zuständige Organisation. Dort gibt es ein vereinfachtes Streitschlichtungsverfahren.
Bezüglich der Kosten einer außergerichtlichen Vertretung können Sie mir gerne die Details per E-mail senden, ich würde Ihnen dann ein
unverbindliches Angebot machen
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt