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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurden Sie ursprünglich über den Rechtsanwalt zur Unterlassungs aufgefordert, woraufhin Sie auch die Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben haben.
Hier wäre interessant zu wissen, ob Sie sich nicht bereits mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Kostenübernahme verpflichtet haben. Um dieses beurteilen zu können, müsste der Wortlaut der Unterlassungserklärung bekannt sein.
Aber auch wenn sie sich nicht ausdrücklich zur Kostentragung verpflichtet haben, hat die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die berechtigte Abmahnung (die Abmahnung war offensichtlich berechtigt, da Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben).
Die Gegenseite kann also grundsätzlich Erstattung der angefallenen Anwaltskosten verlangen (der Hinweis auf Geschäftsführung ohne Auftrag und § 14 Abs. 6 MarkenG ist insoweit auch völlig zutreffend, hieraus ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite). Die Zeitdauer der Namensähnlichkeit ist insoweit leider unerheblich.
Die weitere Frage wäre nur noch, in welcher Höhe Anwaltskosten verlangt werden können. Nach der Entsprechung des Bundesgerichtshofes liegt der Regelstreitwert bei durchschnittlichen Markenstreitigkeiten bei normalerweise 50.000 € bei einer durchschnittlichen 1,3 Geschäftsgebühr für die liegen die erstattungsfähigen Anwaltskosten bei netto 1531,90 €.
Der geforderte Betrag liegt deutlich herunter, was zeigt, dass die Gegenseite einen deutlich niedrigeren Streitwert ( etwa im Bereich 20.000.- 25.000.- €) angesetzt hat.
Sie könnten und sollten zwar versuchen nachzuverhandeln, im Ergebnis kann ich Ihnen aber leider nur mitteilen, dass die Forderung der Gegenseite berechtigt ist (zumindest nach ihrer Sachverhaltsdarstellung) und sogar ein höherer Betrag gefordert werden könnte.
Es tut mir leid, wenn ich Ihnen keine positivere Nachricht geben konnte, es ist mir aber wichtig, ihnen die Rechtslage objektiv darzustellen und ihnen keine falschen Hoffnungen zu machen.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Danjel-Philppe Newerla
-Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht-
Nachfrage vom Fragesteller
02.11.2015 | 21:42
Sehr geehrter Herr Neweria
Nachstehend der Wortlaut der unterschriebenen Erklärung, wo keinerlei Kosten aufgeführt oder erwähnt sind. Auch in den Schreiben des Anwalts war davon nie die Rede. Mit der Unterschrift haben wir kein Problem gehabt, da ein anderer Firmenname für unser Geschäft kein Nachteil ist, und wir glaubten, damit in Ruhe gelassen zu werden. Dass eine Unterschrift automatisch auch eine Kostenübernahme bedeuten würde, ist einem als Laie natürlich nicht bekannt. Hätte das nicht auch im Wortlaut der Erklärung oder Schreiben irgendwie enthalten sein sollen? Kann man das denn nicht anfechten, wenn es nachträglich "aus dem Ärmel gezaubert" wird?
Die U.-Erklärung
.........L. es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen ,,sinjobsconsultants" oder ,,Sinojobs Consultants" - in welcher Schreibweise auch imrner * {nachfolgend ,,Zeichen") zur Bewerbung einer Arbeitsvermittlung bzw. einer Personalberatung auf dem europäisch-chinesischen bzw. deutsch-chinesischen Arbeitsmarkt innerhalb Deutschlands zu nutzen und/oder Arbeitsangebote oder Arbeitsgesuche für diesen Arbeitsmarkt unter Verwendung dieses Zeichens zu schalten, wie beispielsweise im lnternet geschehen durch die Nutzung der Domain www.sinojobsconsultants.com für das Bereithalten einer lnternetseite zur Bewerbung einer Personalberatung für den europäisch- bzw. deutsch-chinesischen Arbeitsmarkt oder die Benennung einer solchen Personalberatung mit diesem Zeichen auf anderen lnternetseiten wie ,,XlNG" oder ,,Linkedln".
2. fiir jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung
{Ziffer 1.) an die Gläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von Gläubigerin nach
billigem Ermessen zu bestimmen ist und vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach überprüft werden kann.
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Ein Kollege von Ihnen hat seinerzeit in einer ersten Anfrage folgende Bemerkung in der Sache gemacht:
Wenn es sich bei "sinojobs" tatsächlich um eine Verkehrsgeltungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG handeln sollte, wäre der Zusatz "consultants" nicht ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Ich halte die Bezeichnung "sinojobs" allerdings für glatt beschreibend. Um sich auf den Schutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG berufen zu können, müsste ein Verkehrsgeltungsgrad (= Anteil der Bevölkerung, dem die Marke bekannt ist) von mindestens 50 % bestehen. Für diese Tatsache wäre die Gegenseite in einem Gerichtsverfahren beweispflichtig.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.11.2015 | 09:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bei dem von Ihnen zitierten Auszug aus der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine recht geläufige Formulierung, die ausdrücklich keine Kostenübernahme beinhaltet, insoweit haben sie Recht.
Wie bereits mitgeteilt ergibt sich die Pflicht zur Kostentragung jedoch bereits aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) im Falle einer berechtigten Abmahnung. Nach Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass sie die Abmahnung als rechtmäßig anerkannt haben.
Hier hätte die Unterlassungserklärung ansonsten durch einen entsprechenden Zusatz (z.B. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich) ergänzt werden können, um klarzustellen, dass mit der Akzeptanz kein Schuldanerkenntnis verbunden ist.
Sie haben leider die Unterlassungserklärung nach Ihrer Schilderung ohne jegliche Einschränkung unterschrieben und den Namen entsprechend geändert, was als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann. Damit sehe ich im Ergebnis leider keine guten Erfolgsaussichten, um sich gegen die Kosten zu wehren.
Auch eine Anfechtung oder ähnliche scheidet aus, nur weil die Kosten nicht sofort geltend gemacht worden sind. Die Gegenseite muss auch nicht auf die Kosten hinweisen. Relevant ist nur, ob die Kosten angefallen sind (das ist hier grundsätzlich der Fall nach Ihrer Schilderung) und ob die Kosten innerhalb des Verjährungszeitraums (grundsätzlich drei Jahre) geltend gemacht worden sind. Das ist hier ebenfalls der Fall.
Leider ist es schwierig, die von Ihnen angegebene Bemerkung des Kollegen einzuordnen, sodass sich an dieser Stelle hierzu leider nicht abschließend Stellung nehmen kann. Ich persönlich halte allerdings die Bezeichnung „sinojobs" nicht für glatt beschreibend, hierüber kann man sich sicherlich streiten.
Offenbar wollte der Kollege ihnen Argumente an die Hand geben, um sich zu verteidigen. Nachdem sie aber nun die Unterlassungserklärung und damit grundsätzlich die Abmahnung akzeptiert haben, dürfte dieses leider nahezu aussichtslos sein. Sie sollten daher auch die vom Kollegen genannten Argumente anführen und versuchen, die Kosten noch etwas herunter zu handeln. Aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten sollten Sie es aus den genannten Gründen jedoch bitte nicht auf einen Rechtsstreit hinauslaufen lassen und die Kosten zahlen, falls die Gegenseite nicht nachgibt.
Ich hoffe ihnen geholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla