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Entzug von vorher erteilten Nutzungsrechten an einer Domain

| 2. Dezember 2011 09:50 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Folgendes Szenario:

Unternehmer A. aus Deutschland will in Deutschland eine USA Marke vertreiben.
Unternehmer A. registriert dafür die Domain geschützte-Marke.de. Anschließend nimmt der Unternehmer A. Kontakt mit dem Amerikanischen Markeninhaber auf und fragt, ob er unter der Domain geschützte-Marke.de Waren des Markeninhabers verkaufen darf und ob der Markeninhaber ihn beliefert. Der USA Markeninhaber hat nichts dagegen, prüft die Domain geschützte-Marke.de – wünscht eine kleine Änderung an dem Webinhalt und möchte den Hinweis, dass die Domain geschützte-Marke.de nicht dem Markeninhaber gehört. Zudem stellt der Markeninhaber Bilder und Texte für seine Produkte zur Verfügung. Nachdem alle Anforderungen an der Domain (Webinhalt) geändert wurden, schaltet der USA Markeninhaber den Großhandelszugang für den deutschen Unternehmer A frei und beliefert Ihn. Es entwickelt sich eine gute Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer A. und dem USA Markeninhaber. Nach 1,5 Jahren stellt der USA Markeninhaber grundlos die Zusammenarbeit ein und verlangt die Herausgabe der deutschen Domain geschützte-Marke.de. Kann sich der deutsche Unternehmer gegen die Herausgabe der Domain geschützte-Marke.de verteidigen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung sollen auf der fraglichen Site weiterhin Produkte verkauft werden. Ein Recht zur Nutzung des geschützten Markennamens der USA-Firma besteht nicht mehr.

Nach der hier möglichen vorläufigen Würdigung ist davon auszugehen, dass die Weiternutzung der Domain das Marken- und Namens-Recht der USA-Firma verletzt und daher die Nutzung zu unterlassen und in die Löschung einzuwilligen ist.
Selbst wenn die Site nicht genutzt wird, vermag man dies Ansprüche so sehen:
„Mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Innehabung der Domain kommt auch dann nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht in Betracht (§§ 226 , 826 BGB - s. dazu Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 660 f.; Kur, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, Kap. 8.3.5, S. 364)." (Beschluß des OLG Frankfurt/Main, 12.04.2000 Az.: 6 W 33/00 )
 
Daher sollte hier versucht werden, eine vernünftige Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, ist eine weitere Prüfung absolut unerlässlich!

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2011 | 10:55

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