4.Wie kann das Thema Erben besser berücksichtigt werden (im Sinne Steuerersparnis ) EHEVERTRAG zwischen - nachfolgend "Ehefrau" genannt - und - nachfolgend "Ehemann" genannt -. § 1 Beabsichtigte Eheschließung Die Parteien beabsichtigen am 18.12.2006 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in x die Ehe zu schließen. § 2 Güterstand Die Parteien vereinbaren den Güterstand wie folgt: Die Parteien schließen für die Ehezeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren stattdessen die völlige Gütertrennung unter Ausschluss jeglicher güterrechtlicher Eigentums-, Nutznießungs-, Gebrauchs-, Verwaltungs- oder Verfügungsrechte eines Ehegatten am gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögen des anderen Ehegatten. ... Der Aufstockungsunterhalt ist ausgeschlossen Die übrigen Unterhaltstatbestände (Unterhalt wegen Kindeserziehung, wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Alter, etc.) bleiben bestehen, allerdings mit der Maßgabe, dass sich der nacheheliche Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet, sondern nach der beruflichen Stellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung § 6 Erbrechtliche Regelungen Die Ehegatten treffen im Übrigen folgende erbrechtliche Regelung: Die Vertragsschließenden setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein solange dieser den Tod nicht absichtlich / vorsätzlich verschuldet hat. . Evtl. eheliche Kinder gelten nach dem Tode des Erstversterbenden als auf den Pflichtteil gesetzt . § 7 Kosten Die Kosten dieser Vereinbarung sowie ihrer notariellen Beurkundung werden zu gleichen Teilen von Ehemann und Ehefrau getragen § 8 Individuelle Regelungen und Ergänzungen Keine § 9 Gesamter Vertrag Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.