Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gem. § 738 BGB
steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu. Den verbleibenden Gesellschafter wächst dann der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschaftern zu. Sie sind dann auch verpflichtet dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugebenden und ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien sowie eine entsprechende Abfindung für den Wert des Gesellschaftsvermögens zu zahlen.
Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Abfindungsanspruch kann im Rahmen einer Erstellung der Zwischenbilanz ermittelt werden, wobei hier stillte Reserven gesondert zu berücksichtigen wären. Auch ist es möglich, dass sich die Gesellschafter auf einen Abfindungsbetrag vertraglich einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, wäre durch einen Sachverständigen, auf den sich die Gesellschafter im Vorfeld einigen sollten, der Unternehmenswert und damit auch der Abfindungsanspruch für den Verlust des Gesellschafteranteils zu ermitteln. Dies wäre allerdings mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Der Gesellschafter kann soweit er Geldmittel in die Gesellschaft z.B. als Darlehen eingebracht hat, erst herausverlangen, wenn diese fällig sind bzw. die Vertragslaufzeit beendet ist. Eigenmittel, die der ausscheidende Gesellschafter als Eigenkapital eingebracht hat, sind im Rahmen der Anteilsbewertung zu berücksichtigen. Eine isolierte Rückzahlung von Zahlungen halte ich für nicht zulässig, denn dafür erhält der Gesellschafter eine entsprechende Abfindung.
Bewertungsstichtag für die Abfindung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, soweit nichts anders bestimmt worden ist. Der Zahlungsanspruch wird mit Ausscheiden fällig.
Sicherlich ist die einvernehmliche Einigung der Gesellschafter über die Höhe der Abfindung die günstigste und schnellste Lösung. Allerdings kann eine objektive Abfindungshöhe nur durch einen Gutachter ermittelt werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Für eine weitere Beratung, z.B. für eine vorläufige Ermittlung des Unternehmenswertes/Anteilswertes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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