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GbR Ausschluss eines Gesellschafters

6. Februar 2008 12:57 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

unsere Situation kurz zusammengefasst:

Wir sind eine GbR, gegründet im letzten September mit drei Gesellschaftern.

Jeder Gesellschafter hat einige Bareinlagen mit in das Unternehmen gebracht von denen diverse Dinge eingekauft. Gesellschafter 2 hat hier einiges mehr bezahlt als die anderen beiden.

Gesellschafter 2 ist für die Buchführung und Kundenakquise zuständig – im Gesellschaftsvertrag festgelegt – und kümmert sich seit der Gründung in den Augen der anderen beiden Gesellschaftern nicht um die ihm unterstellten Aufgaben.

Eine Rechnungen wurden nicht bezahlt obwohl abgesprochen war das diese Überwiesen wird. Die Zahlungserinnerung und 2 Mahnungen sind „verschwunden“. Lediglich ein schreiben des Inkassobüros wurde gefunden und dann von Gesellschafter 1 beglichen. Es sind Handbücher zu einem Buchhaltungsprogramm bei Gesellschafter 2 „verloren gegangen“. Die wir dringend benötigen um die Schuldigkeiten beim Finanzamt zu korrigieren, denn Es wurden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht, es wurde kein Jahresabschluss gemacht.

Kunden wurden nicht wie besprochen angerufen. Kurzum: Gesellschafter 2 kam seinen Verpflichtungen nicht nach.

Nun möchten sich GS1 und GS3 von GS2 trennen das Unternehmen aber auf jeden Fall vortführen.

Im Gesellschaftsvertrag ist folgendes Geregelt:

„Jeder Gesellschafter kann durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

1. wenn ein Gesellschafter dauerhaft berufsunfähig ist oder aufgrund Krankheit, teilweiser Berufsunfähigkeit oder sonstigen Gründen länger als 6 Monate seine Mitarbeit in der Gesellschaft eingestellt oder wesentlich eingeschränkt hat erfolgt eine Abfindung analog des §14,
2. wenn ein Gesellschafter trotz Abmahnung gegen eine Verpflichtung verstößt, die in diesem Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist
[...]“

§ 14 regelt dann entsprechend die Abfindungsberechnung.
„Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so steht ihm - im Falle des § 13 seinen Erben - ein Anspruch auf Abfindung zu. Die Abfindung berechnet sich wie folgt: [...]“

Im ersten Grund ist explizit geregelt das es eine Abfindung analog zu § 14 gibt, bei Punkt 2 steht das nicht!


Unsere Fragen lauten nun:
1. Sind wir verpflichtet eine Abfindung zu bezahlen?
2. Gesellschafter 2 möchte nun alle Zahlungen die er im laufe der Geschäftstätigkeit in die Gesellschaft eingebracht hat von uns wieder haben, ist er dazu berechtigt?

6. Februar 2008 | 14:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Gem. § 738 BGB steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu. Den verbleibenden Gesellschafter wächst dann der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschaftern zu. Sie sind dann auch verpflichtet dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugebenden und ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien sowie eine entsprechende Abfindung für den Wert des Gesellschaftsvermögens zu zahlen.

Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Abfindungsanspruch kann im Rahmen einer Erstellung der Zwischenbilanz ermittelt werden, wobei hier stillte Reserven gesondert zu berücksichtigen wären. Auch ist es möglich, dass sich die Gesellschafter auf einen Abfindungsbetrag vertraglich einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, wäre durch einen Sachverständigen, auf den sich die Gesellschafter im Vorfeld einigen sollten, der Unternehmenswert und damit auch der Abfindungsanspruch für den Verlust des Gesellschafteranteils zu ermitteln. Dies wäre allerdings mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Der Gesellschafter kann soweit er Geldmittel in die Gesellschaft z.B. als Darlehen eingebracht hat, erst herausverlangen, wenn diese fällig sind bzw. die Vertragslaufzeit beendet ist. Eigenmittel, die der ausscheidende Gesellschafter als Eigenkapital eingebracht hat, sind im Rahmen der Anteilsbewertung zu berücksichtigen. Eine isolierte Rückzahlung von Zahlungen halte ich für nicht zulässig, denn dafür erhält der Gesellschafter eine entsprechende Abfindung.

Bewertungsstichtag für die Abfindung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, soweit nichts anders bestimmt worden ist. Der Zahlungsanspruch wird mit Ausscheiden fällig.

Sicherlich ist die einvernehmliche Einigung der Gesellschafter über die Höhe der Abfindung die günstigste und schnellste Lösung. Allerdings kann eine objektive Abfindungshöhe nur durch einen Gutachter ermittelt werden.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Für eine weitere Beratung, z.B. für eine vorläufige Ermittlung des Unternehmenswertes/Anteilswertes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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