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[Mietskaution Rückforderung]

15. März 2008 20:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wäre dankbar für ein Fachkundiges Rats.

Zum Sachverhalt:
Ich bin in April 2004 ein Mietsvertrag eingegangen. Da dieser Umzug übersturst verlief, wurde dabei kein Übergabeprotokol gemacht. Jedoch kurz nach meinem Einzug merkte ich einige Mängeln die ich lediglich Mündlich bei der Vermieterin gerügt, da es kein Sinn machte sofort in eine Briefumtauschkrieg einzustürzen.
Nov. 2004 musste ich zwangsmässig ins Auland ausreisen, wegen ein Sterbefall und konnte mich nicht befreien und zurück nach Deutschland wegen Erbe und Sterbe Folgesachen bis April 2005. Folge wurde dass es Mietsausfälle von Dez 04 bis März 05 gegeben.
Nach meine Rückkher habe ich mit meine Vermieterin gesprochen und Ihr erklärt warum es zu diesen Ausfälle gekommen ist, und mich dzu verpflichtet die Rückstände so schnell wie möglich zu begleichen.

Mittlerweile hatte ich mein Job verloren und befande mich in einem Gerichtsauseinandersetzung mit mein Arbeitsgeber wegen ein Abfindungsstreit.
Bei dieser Auseinandersetzung erfuhre ich vom RA des Arbeitgeber wie meine Vermieterin sich bei mein Arbeitsgeber sich gemeldet hat und Verleumderischen Informationen unterbreitet hat als ich im Auslad war. Dies war Ausschlaggebend für die Höhe der Abfindung und damit auch meine Fähigkeit die Mietsrückstände schnell zu begleichen.
Daraus ginge ich mit eine Niedrigere Abfindung aus und konnte nur teilweise die Mietsrückstände begleichen (ca. 60%).

Danach musste ich mit ALG.I (ca. 860 €) sowohl die Laufende Mieten, Lebensunterhalt und Teilzahlungen der Mietsrückstände sichern und gleichzeitig mich um einen Job kümmern.
Trotz dieser Umstände, die dr Vermieterin wohl bekannt sind, nahme sie jeder Gelegenheit wahr mich mit Zwangsfolstreckung und Räumungsklagen zu bedrohen. Ich muss sagen daß dieses Verhalten lag nur daran dass sie ein gewisser Spass daran hat mich unter Druck zu setzen und genoss es auch mit vollen Züge sowas zu betreiben wenn es ihr schlecht ging (weil sie Probleme mit Ihre Erbgemeischaft hatte) und liess dieser Wut an mir heraus.

Irgendwann beschlosse ich dieser Art der Erpressung nicht mehr hinzunehmen und ging auch ebenfalls in die Offensive und machte die Mängeln geltend und fordete die Beseitigungen und unternahm Mietsminderung Rückwirkend seit mein Einzug in die Wohnung.
Ab diesem Moment kammen Forderungen für Nachzahlungen von NK Abrechnungen die sich später als Falsch berechnet herausgestellt haben und ich bin auf meine Anwaltskosten sitzen geblieben weil meine Anwältin Inkompetent war dies auch geltend zu machen.
Das ganzes ging soweiter bis Feb. 06 wo alle Ruckstände beglichen wurden und die Laufende Mieten ausgingen.
Damit war nicht Frieden sondern mittlerweile wollte meine Vermieterin die Wohnung verkaufen und unternahm jeder Erdenkliche Schickanne um mich aus der Wohnung zu bekommen. Aus beruflicher Grund hatte ich kein Zeit mich so schnell um eine Neue Wohnung zu kummern.
Anyhow ich habe ebenfalls die Mietsminderung vorgenommen und dabei auch geblieben. Alle Mängeln sind nachweisbar und gibt´s Zeuge die dies auch bezeugen können, inkl. meine Vormieterin.
Ich bin endlich am 23.12.2006 ausgezogen und beim Schlusseln Abgabe darauf bestanden ein Eingenes Abgabeprotokol mit Anwesendheit von Zeuge herzustellen.
Natürlich hat die Vermieterin sich geweigert dieser Protokol zu Unterscheiben und wollte daß ich statt dessen eine von Ihr erstellte Liste von "Schäden" unterscheibe.
Dies lehnte ich ab.
Über meine Anwältin liesse ich meine Kaution zurück fordern. Die Vermieterin weigert sich meine Kaution zurück zu zahlen mit der Begründung daß ich Teil-Mieten schuldete (damit ist die Mietsminderung aus Grund von Mängeln vorgenommen habe). Ich habe in Juni 2007 (nach den Regülären 6 Monate Frist für Kautionsrückzahlung) geklagt und erst am 09.02.2008 kam es zu eine Verhandlung vor Gericht.
Aus dieser Verhandlung ergab sich dass die Richterin (eine Unerfahrene und Kaum 3 Monate im Dienst der Fall übernommen hat) behauptete daß ich "die Mängeln nicht gerügt hätte" (was sofort wiederlegt wurde durch meine EMail an die Vermieterin) und dass die "Mängeln Geringsfügig" sei um die Mietsminderung zu gerechtsvertigen. Fakt ist jedoch daß es Mängeln bestanden haben von meine Einzug bis zu meine Auszug.

Fragen:
1. Habe ich Prinzipiel Anspruch auf Rückzahlung meiner Kaution plus Anwaltskosten und Gerichtskosten und evt. Zinsen ?
2. Wie ist die Mietsrechtlage bezüglich Mietsminderung und Mängeln im Hinblick auf Kautionseinbehaltung ?
3. Wie ist gegen die Behauptung der Richterin vorzugehen dass die "Mängeln Geringsfügig" sei und daher die Mietsminderung nicht gerechtsfertigen ?
4. Was ist in dem Fall Ausschlaggeben für die Rückforderung meiner Kaution die sich immerhin mit Anwalts / Gerichtskosten ein Betrag von 3700 € stellt ?
Vielen Dank für Gute Ratschläge.
Mit freundlichen Grüssen.

15. März 2008 | 20:45

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für ihre Fragen, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten darf.


1.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Mietkaution ist ein Sicherungsmittel für den Vermieter, wenn er nach oder während des Mietverhältnisses wirtschaftliche Ansprüche hat, die durch den Mieter nicht befriedigt werden.

Die Anwaltskosten und Gerichtskisten werden Sie nur erstattet bekommen, wenn Sie im anscheinend bereits anhängigen Prozess obsiegen und der Gegner leistungsfähig ist.

2.
Sofern die Miete unberechtigt nicht gezahlt wird und ein Recht auf Mietminderung also nicht besteht, ist dem Vermieter ein Anspruch auf Einbehalt der Kaution zuzugestehen.

3.
Die Mängel müssen ein Ausmaß erreicht haben, dass ein Minderungsanspruch besteht, dass heißt, dass das die Wohnung nicht die mietvertraglich vereinbarten Eigenschaften hatte. Unwesentliche oder geringfügige Mängel sind vom Minderungsrecht ausgeschlossen, da Sie nach der Rechtsprechung und Verkehrssitte als hinnehmbar gelten. Wann eine Geringfügigkeit besteht, mag sicherlich eine Wertungsfrage sein, die von Gericht zu Gericht anders gesehen werden kann.

4.
Nur wenn Ihre Minderungsansprüche zu Recht bestehen oder die Miete nachzahlen werden Sie die Kaution erhalten. Die Nachzahlung dürfte hier aber nicht auschlaggebend für das Tragen der Kosten des Rechtsstreits sein, da wenn der Einwand des Nichtbestehens von Mängeln oder deren Geringfügigkeit Ihren Rückzahlungsanspruch zum Erlöschen bringt. Dies hat zur Folge, dass Sie im Prozess unterlegen sein werden und dann auch die Kosten tragen.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.stracke-und-collegen.com


Rechtsanwalt Christian Joachim

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