Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Fragen, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten darf.
1.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Mietkaution ist ein Sicherungsmittel für den Vermieter, wenn er nach oder während des Mietverhältnisses wirtschaftliche Ansprüche hat, die durch den Mieter nicht befriedigt werden.
Die Anwaltskosten und Gerichtskisten werden Sie nur erstattet bekommen, wenn Sie im anscheinend bereits anhängigen Prozess obsiegen und der Gegner leistungsfähig ist.
2.
Sofern die Miete unberechtigt nicht gezahlt wird und ein Recht auf Mietminderung also nicht besteht, ist dem Vermieter ein Anspruch auf Einbehalt der Kaution zuzugestehen.
3.
Die Mängel müssen ein Ausmaß erreicht haben, dass ein Minderungsanspruch besteht, dass heißt, dass das die Wohnung nicht die mietvertraglich vereinbarten Eigenschaften hatte. Unwesentliche oder geringfügige Mängel sind vom Minderungsrecht ausgeschlossen, da Sie nach der Rechtsprechung und Verkehrssitte als hinnehmbar gelten. Wann eine Geringfügigkeit besteht, mag sicherlich eine Wertungsfrage sein, die von Gericht zu Gericht anders gesehen werden kann.
4.
Nur wenn Ihre Minderungsansprüche zu Recht bestehen oder die Miete nachzahlen werden Sie die Kaution erhalten. Die Nachzahlung dürfte hier aber nicht auschlaggebend für das Tragen der Kosten des Rechtsstreits sein, da wenn der Einwand des Nichtbestehens von Mängeln oder deren Geringfügigkeit Ihren Rückzahlungsanspruch zum Erlöschen bringt. Dies hat zur Folge, dass Sie im Prozess unterlegen sein werden und dann auch die Kosten tragen.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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