Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Testament ist so zu verstehen, dass Sie als Nacherbin eingesetzt wurden. Sofern Sie (aus welchem Grund auch immer, z.B. durch Ausschlagung) als Nacherbin wegfallen, sind ersatzweise Ihre Kinder als Nacherben eingesetzt.
Da Sie nach Ihren Angaben die Nacherbschaft bereits ausgeschlagen haben, gilt nun die Ersatznacherbfolge, so dass Ihre Kinder als Nacherben in Betracht kommen.
Falls Ihre Kinder die Nacherbschaft ausschlagen möchten, müssen sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären, da die Nacherbschaft anderenfalls automatisch den Kindern zufallen wird.
Sofern Ihre Kinder minderjährig sind, muss die Ausschlagungserklärung durch die Sorgeberechtigten erfolgen, bei gemeinsamer elterlicher Sorge durch beide Elternteile, jedenfalls mit Genehmigung des Familiengerichts.
Allerdings kann mit der Ausschlagung der Nacherbschaft auch abgewartet werden, bis der Nacherbfall eingetreten ist (normalerweise durch den Tod der Vorerbin). Eine sofortige Ausschlagung nach dem Tod Ihres Vaters ist nicht erforderlich.
Es kann taktische Gründe geben für die Frage, ob die Nacherbschaft für die Kinder bereits jetzt ausgeschlagen werden soll oder ob abgewartet werden soll.
Wenn Sie die Erbschaftssache für die Kinder erledigt wissen wollen, dann kann man sofort ausschlagen, weil damit die Angelegenheit abgeschlossen ist.
Wenn man der Witwe bei Verfügungen über den Nachlass freie Hand lassen möchte, macht die Ausschlagung auch Sinn.
Wenn man allerdings erreichen möchte, dass die Witwe weiterhin gewissen Beschränkungen, die mit der Nacherbschaft verbunden sind, unterliegt, kann man mit der Ausschlagung noch abwarten.
Solange noch Ersatznacherben vorhanden sind, die die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen haben, ist die Witwe weiterhin Vorerbin, keine Vollerbin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Danke für die schnelle und informative Antwort.
Wir werden das Erbe für die Kinder ausschlagen, um tatsächlich die Erbschaftsfrage erledigt zu wissen und um auch Schaden von den Kindern abzuwenden, denn das Haus ist ein altes Haus. Dieses hat mein Vater in die Ehe mit der jetzigen Nacherbin gebracht und ist sogar das Elternhaus meiner verstorbenen Mutter.
Die Vorerbin / Witwe muss das Haus zwar treuhänderisch verwalten, ist aber nicht
für die Instandhaltung der Immobilie zuständig. Das wäre zunächst ich als Nacherbin gewesen, jetzt offenbar meine Kinder. Sollte demnächst ein neues Dach anfallen, werden wir als Nacherben mit der Erneuerung belangt.
Das wollen wir verhindern.
Zu Ihrer Information: Mein Vater war 72 Jahre alt als er verstarb, die Witwe ist jetzt 58!! Jahre alt. Der Nacherbfall wird daher auf lange Sicht nicht eintreten, will heißen mit dem versterben oder der Wiederheirat der Person. Sie hat seinerzeit auch die Heirat mit meinem Vater damit begründet, dass sie dann "versorgt" wäre mit der Witwenrente. Daher ist eine Wiederheirat nicht anzunehmen, zumal sie hieraus einen sehr guten Betrag erhält.
Das nur nebenbei, um darzustellen, wie prikär diese Nacherbenregelung für mich und meine Familie derzeit ist.
So wie es aussieht, müssen wir das Erbe für meine Kinder ausschlagen um auch nicht ewig am "Tropf" der Witwe zu hängen. Wir müssen allein deshalb diese Entscheidung treffen, zumal unsere Kinder (14+16 Jahre) schon gesagt haben, dass sie überhaupt kein Interesse an der Immobilie hegen.
Wenn wir für die Kinder ausschlagen, bin ich dann der jetzigen Vorerbin und dann Vollerbin = die Witwe pflichtteilsberechtigt? Sie wird bei der Ausschlagung durch die Kinder ja Vollerbin, oder?
Und - wird das Familiengericht dem zustimmen? Wie schon gesagt, die Kinder können und wollen diese Immobilie nicht erben bzw. u.U. erhalten. Außerdem ist zu bedenken, dass der Nacherbefall lediglich 30 Jahre gilt. Wird die Witwe mal 90 Jahre alt, werden meine Jungs gar nichts erben.!!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
das Testament Ihres Vaters scheint etwas komplizierter zu sein als es Ihren ersten Informationen zu entnehmen war. Normalerweise trifft den Nacherben keine Verpflichtung, bevor er die Nacherbschaft antritt. Deshalb muss Ihr Vater wohl etwas Außergewöhnliches geregelt haben.
Wenn Sie für Ihre minderjährigen Kinder die Nacherbschaft ausschlagen wollen, dann wird das Familiengericht diese Ausschlagung genehmigen, wenn die Entscheidung zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch die Ausschlagung Nachteile abgewendet werden können und wenn die Nachteile größer wären als die Vorteile aus der Erbschaft.
Es ist aber auch denkbar, dass das Familiengericht hier keine Eile sieht, wenn die Ausschlagung noch Zeit hätte, bis die Kinder volljährig sind und hierüber selbst entscheiden könnten. Es wird also darauf ankommen, welche Regelungen Ihr Vater genau verfügt hat und ob die Kinder bereits jetzt Nachteile tragen müssten.
Wie bereits erwähnt, genügt es normalerweise, bei der klassischen Nacherbschaft die Ausschlagung erst beim Nacherbfall zu erklären.
Sofern als Nacherbfall der Tod der Witwe verfügt wurde, gilt die 30-jährige Frist nicht. Allerdings muss man bei einer jüngeren Witwe damit rechen, dass sie das geerbte Vermögen verbraucht, so dass faktisch für Ihre Kinder nichts mehr übrig wäre.
Da Sie nach Ihren Angaben bereits die Nacherbschaft ausgeschlagen haben, können Sie nun den Pflichtteil verlangen. Dies hängt mit der Sonderregelung in § 2306 BGB
zusammen: wenn Sie zwar testamentarisch als Erbe berufen sind, wenn aber diese Erbeinsetzung mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden ist, dann können Sie die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die Einsetzung als Nacherbe gilt auch als Beschränkung der Erbeneinsetzung.
Sie können also nun der Witwe gegenüber den Pflichtteil verlangen (das hat nichts damit zu tun, ob sie Vollerbin geworden ist oder nicht).
Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie sich jederzeit gerne im Rahmen einer Mandatserteilung an mich wenden. Der für die Beantwortung dieser Frage gezahlte Einsatz würde dann auf die weiteren Kosten angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe