Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann nach § 528 BGB
Geschenktes zurückgefordert werden, wenn der Schenker - also in Ihrem Falle Ihre Großmutter - Ihren Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten kann. Allerdings kann hier die Hälfte des Verkaufserlöses der ursprünglichen Eigentumswohnung herausverlangt werden, nicht die hälftige Immobilie im Betreuten Wohnen.
Wenn Ihre Großmutter in einem Pflegeheim untergebracht und entsprechend ein Sozialhilfeantrag gestellt wird, dann werden die Behörden automatisch regressieren. Sollte Ihr Heim auf Kosten Ihrer Großmutter entsprechend umgebaut werden, dann rate ich dazu, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich können Sie sich auch gerne an mich wenden. Im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens kann hier Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren - wie Sie bereits erwähnten - Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Eine Löschung des Wohnrechts ist grundsätzlich gegen Zahlung einer Ablösesumme möglich. Die Höhe der Summe wird nach einer Formel berechnet, die den Mietwert der Wohnung und die voraussichtliche Lebensdauer (Sterbetabelle) Ihrer Großmutter berücksichtigt. Allerdings müssen hierzu alle Beteiligten zustimmen.
Ein Anspruch auf Pflichtteil betrifft das Erbrecht. Solche Ansprüche bestehen erst im Erbfall, das heißt hier erst im Falle des Ablebens Ihrer Großmutter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle und konkrete Antwort. Dennoch haben sich daraus Nachfragen für mich ergeben.
Stimmt es, dass wenn der Staat regressiert die Gegenseite die Situation auch dadurch lösen kann, dass Sie statt der Zahlung der Gesamtsumme lediglich die monatlich fehlende Summe zur Pflege meiner Oma bezahlen und im Falle Ihres versterbens jegliche eventuellen Restansprüche erlischen?
Ist es für unsere Situation sinniger selbst anwaltlich dagegen vorzugehen weil es somit machbarer wäre den Betrag für Umbau und Weiterversorgung in einer Summe zu erhalten? Und wie lange würde auch so ein eventueller Prozess hinausziehen? Meine Oma ist ja schon 88 und nicht mehr in sehr guter Verfassung.
Wäre es evtl leichter durch eine Ehescheidung leichter ans Ziel zu kommen?
Sie können mir gerne Ihre Kontaktdaten für ein eventuelles Mandat zukommen lassen.
Sehr geehrt/e Fragesteller/in,
die Behörden werden zunächst Unterhaltsansprüche - gegenüber Ihrem Stiefgroßvater - geltend machen, ja. Wenn Ihre Großmutter verstirbt, gehen etwaige Restansprüche auf die Erben über. Das Wohnrecht erlischt allerdings.
Wenn Sie den Weg gehen wollen, dass Ihre Großmutter bei Ihnen lebt und der Umbau erforderlich ist, müssten Sie diese Notwendigkeit entsprechend vortragen. Die Erfolgsaussichten hierfür kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Wie lange ein solcher Prozess dauert, vermag ich nicht zu sagen. Falls entsprechende Gutachten erforderlich sind, kann sich dieser sicherlich über ein Jahr hinauszögern.
Welche Ansprüche Ihrer Großmutter im Falle einer Scheidung zustehen, vermag ich ebenfalls ohne weitere Angaben nicht zu beurteilen. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt in der Regel drei bis sechs Monate bei einer einvernehmlichen Scheidung. Wenn ein Anspruch auf Zugewinn gegenständlich ist, der auch eine Immobilie umfasst, wird das Verfahren vermutlich länger dauern - bei einem erforderlichen Gutachten kann dies erstinstanzlich ein Jahr in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung ein Trennungsjahr und die Zustimmung des anderen Ehegatten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin