Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es stellt sich zunächst die Frage, welche Vereinbarung Ihre Schwester mit Ihrer Mutter bezüglich des Wohnens getroffen hat. Wurde eine Gebrauchsüberlassung ohne Entgelt vereinbart, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Leihe (§ 598 BGB
). Überlassen Eltern dem erwachsenen Kind unentgeltlich Wohnraum in ihrer Wohnung, so ist das Überlassungsverhältnis regelmäßig als Leihe anzusehen (LG Hamburg WuM 1994, 545
). Ein Leihvertrag über Wohnraum ist auch auf Lebenszeit möglich. Er kann formlos abgeschlossen werden, also auch mündlich. Der Leihvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn dem Verleiher die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist (OLG Köln WuM 1994, 332
; NZM 2000, 111
). Ebenso kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe abgelaufen bzw. der Zweck erfüllt wurde, siehe § 604 BGB
.
Es könnte aber auch ein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB
vorliegen, wobei die Miete nicht in Form von Geldzahlungen, sondern durch geldwerte Leistungen (Betreuungsdienste) erfolgen sollte. In diesem Falle könnte dann aber überlegt werden, ob nicht entsprechend vereinbart werden sollte, dass bei einem Auszug der Mutter (und damit Unmöglichkeit der Erbringung der Betreuungsdienste) der vorherige Mietzins wieder gelten soll.
Ich gehe davon aus, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihrer Schwester und Ihrer Mutter getroffen wurde, so dass im Streitfalle durch Auslegung (§§ 133
, 157 BGB
) unter Berücksichtigung des Parteiwillens und der Verkehrssitte zu erforschen wäre, welche Rechtsfolgen im Falle eines Auszugs der Mutter und Übernahme der Betreuung durch ein anderes Geschwisterteil gelten sollen. Grundsätzlich wird man aber wohl davon ausgehen können, dass die Vereinbarung über ein „mietfreies" Wohnen nur während der Erbringung der Betreuungsdienste durch Ihre Schwester gelten sollte. Es ist aber wie gesagt auch nicht ausgeschlossen, dass Ihre Mutter mit Ihrer Schwester einen Leihvertrag auf Lebenszeit geschlossen hat. Dann dürfte der Leihvertrag nur gekündigt und wieder Miete von Ihrer Schwester verlangt werden, wenn z.B. Ihre Mutter bedürftig werden würde, also ihre laufenden Kosten nicht mehr von ihrem Vermögen bzw. Einnahmen/Rente bezahlen könnte. Bedenken Sie zudem: Wenn Ihre Mutter allein über das Haus verfügen kann, ist zur Kündigung bzw. Einforderung der Miete grundsätzlich auch nur Ihre Mutter berechtigt. Ist Ihre Mutter krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen, müsste ggf. ein Antrag auf ein Betreuungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Etwas anderes könnte im Übrigen gelten, wenn nach dem Tod Ihres Vaters mangels Testaments die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Denn danach wird der Erblasser gem. § 1924 BGB
von seinen Kindern und daneben, gem. § 1931 BGB
von dem überlebenden Ehegatten beerbt. Ihre Geschwister und Ihre Mutter bilden dann also gemeinsam mit Ihnen eine Erbengemeinschaft. Der Eigentumsanteil des verstorbenen Vaters an dem Grundstück stünde der Erbengemeinschaft zu (§ 2032 BGB
). § 2038 Abs. 1 BGB
regelt, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zusteht. Zur Verwaltung gehört auch der Abschluss von Mietverträgen oder die Gebrauchsüberlassung. Darüber kann nur die Erbengemeinschaft entscheiden, kein einzelner Miterbe allein. Gemäß § 2038 Abs. 2
i.V.m. § 745 BGB
entscheiden die Miterben durch Stimmenmehrheit über die Verwaltung des Nachlasses. Kein Stimmrecht hat ein Miterbe aber in eigener Angelegenheit. Bei der Frage, ob ihr die Wohnung mietfrei überlassen wird, dürfte Ihre Schwester also nicht mitstimmen. Wenn nur Sie und Ihre Mutter weitere Erben sind, wäre eine Vereinbarung über mietfreies Wohnen bzw. eine Leihe daher ohne Ihre Zustimmung mangels Mehrheit unwirksam gewesen. Als Miterbin könnten Sie dann von Ihrer Schwester eine angemessene Mietzahlung an die Erbengemeinschaft fordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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