Im damaligen GbR Vertrag ist folgendes vereinbart: § 11 Stirbt oder kündigt ein Gesellschafter oder tritt sonst ein Grund ein, der nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 723 BGB: Kündigung durch Gesellschafter">§§ 723 -728 BGB</a> die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so übernimmt der andere Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven, sofern und sobald dieser Gesellschafter gegenüber dem erstgenannten Gesellschafter oder dessen Erben innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Auflösungsgrundes, spätestens innerhalb von 6 Wochen, eine entsprechende Erklärung abgibt. In anderen Fällen wird die Gesellschaft aufgelöst. § 12 (1) In den Fällen des § 11 erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag des Ausscheidens aufzustellen ist. ... Nun meine Frage: Wird die Abfindung an die Erben auch nach dieser Abfindungsbilanz berechnet, in welcher Höhe kann sich so etwas bewegen?