Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Sie stehen vor schwierigen Entscheidungen, wobei Sie aber nichts überstürzen sollten.
Die Zahlung der Abfindung im Rahmen des von Ihnen beschriebenen Aufhebungsvertrages birgt einige Risiken bzw. Nachteile in sich.
Hierzu führe ich wie folgt aus:
+ Zunächst ist zu befürchten, dass die Agentur für Arbeit für den Bezug von ALG I eine Sperrzeit verhängen wird, da Sie im Falle eines Aufhebungsvertrages quasi an der Arbeitslosigkeit mitwirken.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber käme es zu keiner Sperrzeit.
Sie könnten in einem Kündigungsschutzprozess immer noch zur Höhe einer zu zahlenden Abfindung verhandeln.
+ Ein nicht zu übersehender Nachteil ist zudem, dass Abfindungen zu versteuern sind. Zu Einzelheiten sollte ein Steuerberater befragt werden. Eine Anrechnung auf das Arbeistlosengeld erfolgt in der Regel jedoch erst bei hohen Abfindungssummen.
+ Die Höhe der Abfindung ist nicht hoch und bewegt sich - wenn ich Sie richtig verstanden habe - lediglich im Rahmen der sogenannten Regelabfindung:
Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache.
Kriterien für eine Abweichung von der Regelabfingung nach oben können in Ihrer Angelegeneheit bspw. sein:
Die besonders lange Beschäftigungszeit, das Alter des Arbeitnehmers, ungünstige Chancen auf eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt und auch das Prozessrisiko des Arbeitgebers.
Sie sollten daher alsbald einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Dieser wird mit Ihnen erörtern, ob eine außergerichtliche Abfindungsvereinbarung überhaupt sinnvoll erscheint und gewünschtenfalls im Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber versuchen, einen möglichst hohen Abfindungsbetrag zu vereinbaren.
Die ärztliche Begutachtung Ihres derzeitigen Gesundheitsbefindens erfolgt erst in gut einer Woche.
Das Ergebnis dieser Untersuchung(en) wird für das weitere Vorgehen mitentscheidend sein.
Sie sollten sich hier weniger von Ihren Empfindungen und Gefühlen leiten lassen, als vielmehr von dem Ergebnis der Untersuchungen und einer damit einhergehenden juristischen Beratung.
Sollte nämlich Ihre Rente nicht bewilligt werden, so wäre Ihre Situation äußerst ungünstig, wenn sie quasi freiwillig in die Arbeitslosigkeit gehen.
Außerdem können durchaus Heilungschancen bestehen.
Wenn dies auch vom Mediziner so gesehen wird, so wäre für Sie eine positive Gesundheitsprognose abzugeben und eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswidrig und damit vor dem Arbeitsgericht sehr gut angreifbar.
Dies würde wiederum Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung deutlich erhöhen und außerdem würde der Ausspruch einer Kündigung nicht zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen können.
Alles in allem möchte ich Ihnen also raten, vor einer Entscheidung den juristischen und ärztlichen Rat abzuwarten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und weise darauf hin, dass Sie bei Bedarf gerne die kostenfreie Nachfragefunktion benutzen können. Ich wünsche Ihnen beruflich und vor allem gesundheitlich alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.- Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Rechtsanwalt!
Mein Arbeitgeber wird mir nicht kündigen,das ist mein Problem.
Er wartet ab.wenn Ich unbefristete Em bekomme,hat er mich sowieso los.Chance auf Besserung der Krankeiten gibt es nicht.Wenn Ich krank in die Arbeitslosigkeit gehe,gibt es auch Sperrzeit??Ich habe ja dann auch Rente beantragt??Ich halte durch und wenn ich bis vor das Sozialgericht muss.Verhandlungen über Abfindung(Versteuerung ist bekannt) gibt es nicht.(Aussage des AG)Die Abfindung bleibt einmaliges Angebot(halbes JAHRESBRUTTO).Kündigung muss von mir kommen sonst keine Abfindung(Aussage AG)Es gibt doch aktuelle Urteile zu Krank u.Aufhebungsvertrag u.Sperrzeit??????????????Ich wäre Ihnen sehr Dankbar für eine Antwort. Goddi
Sehr geehrter Fragesteller,
die Agentur für Arbeit nimmt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel ein sogenanntes " versicherungswidriges Verhalten " des Arbeitnehmers an.
Dies führt dann gemäß § 144 SGB III
in der Regel zu einer 12 wöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes. Bei Vorliegen besonderer persönlicher Härtegründe könnte diese Frist auch gekürzt werden.
Beachten Sie bitte außerdem, dass gemäß § 143 a SGB III
das Arbeitslosengeld zudem ruht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der ordentlichen Kündigunsfristen einvernehmlich gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung beendet wird.
Ich rate nochmals dringendst vor einer übereilten Entscheidung ab. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber nicht unter Druck setzen ! Der Hintergrund des befristeten Angebots auf Abfindungszahlung ist leicht durchschaubar: Man möchte sich einfach künftige Gehaltszahlungen sparen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. - Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt