Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Bei der besagten Regelung handelt es sich um eine Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft auch bei Tod eines Gesellschafters fortbesteht und damit von der gesetzlichen Regelung in § 727 BGB
abweicht.
Bei Tod eines Gesellschafters hat EIN Erbe das Recht in die Gesellschaft aufgenommen zu werden und diese mit den anderen Gesellschaftern fortzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine erbrechtlichen Nachfolgeklausel, wonach anstelle des Verstorbenen dessen Erben tritt.
Der Erbe muss sein Erbrecht innerhalb eine halben Jahres durch einen Erbschein nachweisen. Die erbrechtliche Nachfolgeklausel unterscheidet sich von einer reinen Fortsetzungsklausel, die eine Fortsetzung der GbR nur unter den bisherigen Gesellschaftern vorsieht und Erben von der Beteiligung an der Gesellschaft im Falle eines Erbfalles ausschließt
Voraussetzung für die Aufnahme in die Gesellschaft und Erlangung des Gesellschafteranteiles ist bei einer Erbengemeinschaft, dass er von der Erbengemeinschaft dazu bestimmt wurde die Nachfolge des Gesellschafters anzutreten.
Weiterhin muss der Erbe den Miteigentumsanteil an dem Grundstück erwerben, wobei hier kein käufliches Erwerben sondern ein Erwerb durch Erbfall gemeint ist. Insoweit muss der Erbe des Miteigentumsanteils anhand des Erbschein bei dem Grundbuchamt eine Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen. Erst wenn der Miteigentumsantiel grundbuchrechtlich erfolgt ist, kann der Erbe auch in die Gesellschafterstellung eintreten.
Nach dieser Regelung müssen die Gesellschafter jeden Erben (keine Erbengemeinschaft) akzeptieren, was sicherlich problematisch werden kann.
Eine Ungültigkeit der Regelung sehe ich nicht, so dass diese Regelung Bestand hat.
Sicherlich wäre es ratsam diese Regelung und ggf. den Gesellschaftervertrag anzupassen, um Streitigkeiten bei einem Erbfall weitestgehend auszuschließen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung und könnte Ihnen eine konkrete Regelung hinsichtlich der erbrechtlichen Nachfolgeregelung erstellen.
Für eine dahingehende weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Sollten sich noch eine Nachfrage ergeben, stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 31.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort. Mir scheint jedoch, dass sie hinsichtlich des Erwerbs durch den Erben eine Interpretations vorgenommen haben. Bedeutet nicht vielmehr (2), dass die
Gesellschaft ohne den Erben fortgeführt wird und der Erbe nach
der Abfindungsklausel abgefunden wird. Und nach (3) hat er dann
die bevorzugte Möglichkeit den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen
(käuflich) zu erwerben. Dabei besteht für die Gesellschafter die
Möglichkeit den Erwerber abzulehnen z.B. wenn bestimmte
persönliche Gründe dagegensprechen?
Es gibt einen entsprechenden Passus für die Abfindung in dem
Vertrag: "Jedem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben steht unabhängig von Grund und Art seines Ausscheidens eine Abfindung in Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens zu."
Dieser Passus würde sich dann ja beissen mit Ihrer Darstellung,
dass der Erbe automatisch die Gesellschafteranteile erwirbt, falls er dies möchte.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Regelung in § 7 Abs. 2 sieht eine Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters vor. Eine Regelung hinsichtlich einer Anfindung für den oder die Erben ist hier nicht geregelt, jedoch - laut Ihren Angaben in der Nachfrage - vorhanden.
§ 7 Abs. 3 beinhaltet eine Spezialregelung zu § 7 Abs. 2, so dass sich diese Regelungen vorbehaltlich des gesamten Gesellschaftervertrages nicht ausschließen. So ist denkbar, dass ein Gesellschafter keine Erben hat und die Gesellschaft gleichwohl dann unter den verbleibenden Gesellschaften fortsetzt werden kann oder keiner der Erben bereits ist, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden.
Der Erbe muß hingegen den Miteigentumsanteil an dem Grundstück erwerben, was allerdings kein käufliches, sondern ein Erwerb durch Erbfall meint. Dies beißt sich auch nicht mit einer Abfindungsregelung. Denn eine Abfindung wäre nicht zu zahlen, wenn der Erbe für seinen Erbteil zahlen müsste.
Die Abfindung gilt nach den Angaben aus Ihrer Nachfrage dann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ein Erbe eine Aufnahme in die Gesellschaft ablehnt. Insoweit gilt die Abfindungsregelung nur bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, was insoweit wie von Ihnen ausgeführt, unpräzise ist, da ein Erbe nicht aus der Gesellschaft ausscheiden kann, sondern nur von seinem Erbe in Bezug auf die Aufnahme in die Gesellschaft Abstand nehmen kann.
Wird der Erbe in die Gesellschaft aufgenommen, ist er dann nicht mehr Erbe, sondern Gesellschafter.
Ob die Gesellschafter einen Erben ablehnen können ergibt sich aus der zitierte Regelung nicht. Gleichwohl sieht § 737 BGB
einen Ausschluss eines Gesellschafters vor. Möglicherweise findet sich im Gesellschaftervertrag hierzu eine Regelung.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen für mehr Klarheit gesorgt zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom