Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Partner einen oder mehrere Erben hat, ob gesetzliche oder testamentarisch bestimmte.
Stichtag ist der Todestag Ihres Partners.
Frage 1
Das Ausscheiden durch Kündigung oder der Erbfall werden in § 11 GbR Vertrag ausdrücklich gleichgesetzt.
Daher wird die Abfindung an die Erben auch nach der gem. § 12 zu erstellenden Abfindungsbilanz zu berechnen sein.
Frage 2
Die Höhe der Abfindung beinhaltet das gesamte Vermögen der GbR; PKWs, Gegenstände oder Büroeinrichtung werden mit ihrem Zeitwert anzusetzen,
Bankguthaben mit Saldo zum Stichtag.
Frage 3
im GbR Vertrag steht nicht, in welcher Form die Bilanz erstellt werden muß.
Sie können daher eine Aufstellung wie ein Erbschaftsbesitzer erstellen, die alle Ihrer Verfügungsmacht unterfallenden Sachen beinhaltet, mit aktueller Wertbestimmung.
Dazu kommt Offenlegung aller Konten.
Ggf. sind offene Rechnungen anzusetzen, die zwar nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt sind, die aber als negative Vermögensgegenstände einzustellen sind.
Frage 4
Im Rahmen einer außergerichtlichen Vereinbarung mit den Erben kann auch der Verzicht auf die Erstellung einer Abfindungsbilanz enthalten sein.
Die Größenordnung bestimmen Sie selbst entsprechend Ihrer Aufstellung (50%), obwohl die Höhe im Vertrag gar nicht geregelt ist.
Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach der Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Rückerstattung der Einlagen
Das Vermögen der Gesellschaft als Überschuss ist an die Gesellschafter zu verteilen, und zwar nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter nach Köpfen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.04.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Verstehe ich das richtig, am Bankguthaben zum Stichtag werden offene Rechnungen abgezogen und der bestehende Rest wird 50/50 aufgeteilt ?
Danke
So würde ich vorgehen