Soweit nicht nach § 1 anderweitig befristet, endet der Vertrag spätestens zum 31.07. des Jahres, in dem die regelmäßige Schulpflicht für das Kind beginnt, sowie im Fall einer vorzeitigen Einschulung mit Aufnahme in die Schule, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Die Eltern können diesen Vertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. ... Das Kindergarten kann den Vertrag darüber hinaus aus wichtigem Grund fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen, insbesondere wenn das Kind sich und andere gefährdet; die Eltern trotz zweimaliger Aufforderung ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen; wiederholt gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen oder die Hausordnung der Einrichtung verstoßen wird; der dem Vertrag zugrunde liegende Festsetzungsbescheid des zuständigen Jugendamtes über den Elternbeitrag bestandskräftig zurückgenommen worden ist.