Eingliederungsvereinbarung & dazugehörige Hilfevereinbarung - rechtswidrig?
Hallo,
Zu meiner Vorgeschichte - ich bin 24 Jahre alt und bin leider seit 2 Jahren im ALG 2 Bezug.
Ich habe eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und habe jetzt zum 01. Juli eine Fortbildung abgeschlossen.
Am 02. Juli hatte ich einen Termin bei meiner Fallmanagerin - dort sollte ich eine neue Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Und eine dazugehörige Hilfevereinbarung.
Ich habe den Fehler gemacht dass ich diese direkt dort unterschrieben zu haben anstatt sie mit nachhause zu nehmen und von einem Anwalt o.ä. prüfen zu lassen.
Wenn ich mir die EGV so durchlese kann ich mir nicht vorstellen dass das mit rechten Dingen zugeht. Es wird z.b. in der EGV darauf hingewiesen dass ich allen Pflichten die in gesonderten Hilfevereinbarungen gesondert geregelt werden nachkommen muss. Das heisst es könnte jederzeit nachträglich noch eine weitere Hilfevereinbarung kommen und ich müsste diesen Pflichten dann nachkommen - ganz egal was drinsteht - oder?
Ich kann doch nicht einfach einem evtl. in Zukunft noch kommenden Vertrag (Hilfevereinbarung) zustimmen deren Inhalt ich noch nichtmal kenne? Das ist doch nicht zulässig - oder?
Ein vorheriges Profiling fand ebenfalls nicht statt. Dies fand übrigens noch NIE statt. Die EGV die Sie mir zur Unterschrift vorgelegt hat hatte Sie schon vorher vorbereitet und ich wurde jetzt über die Hilfevereinbarung in eine für mich garnicht passende Vermittlungsmaßnahme gesteckt.
Ich habe die EGV und die Hilfevereinbarung mal abgetippt:
Eingliederungsvereinbarung
Zwischen: Ich, Anschrift, PLZ
Und: Kommunaler Träger/Jobcenter
gültig bis: 31.12.2009
Ziel: Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt
Beseitigung der unten aufgeführten Vermittlungshemmnisse
Bisher verfolgte Ziele und erzielte Ergebnisse:
In der Ausbildung vermittelte und erlernte Basiskenntnisse verschiedener Anwenderprogramme ohne Zertifizierung konnte durch fehlende weitere Berufspraxis bisher nicht weiter vertieft werden
Derzeit weiterhin bestehende Vermittlungshemmnisse:
Keine erkennbaren Hindernisse. Direkte Arbeitsmarktintegration wird angestrebt. Ggf. Unterstützung durch Vermittlungsmaßnahme
Zur Beseitigung dieser Vermittlungshemmnisse werden gesonderte so genannte Hilfevereinbarungen geschlossen. Hilfevereinbarungen, die sich auf diese Eingliederungsvereinbarung beziehen, sind Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung. Alle in dieser Vereinbarung vorhandenen Regelungen gelten für alle Hilfevereinbarungen, die sich auf diese Eingliederungsvereinbarung beziehen.
1. Leistungen von [Kommunaler Träger/Jobcenter]
[Jobcenter] verpflichtet sich,
- alle in gesonderten Hilfevereinbarungen vereinbarten Leistungen zu erbringen
- im Falle der Nichterfüllung dieser Leistungen innerhalb einer Frist von 6 Wochen die vereinbarte Leistung nach zu erfüllen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss [Jobcenter] eine Ersatzleistung anbieten, die im Einzelnen in Hilfevereinbarungen geregelt werden.
2. Pflichten von [Mir]
[Ich] verpflichte mich,
- allen Pflichten, die in Hilfevereinbarungen gesondert geregelt werden, nachzukommen
* alle Möglichkeiten zu nutzen, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken
* eine Ortsabwesenheit vorher mit dem Fallmanager abzustimmen
Rechtsfolgenbelehrung:
Mir ist bekannt, dass ich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwar eine Förderung beanspruchen kann, daneben aber in erster Linie selbst gefordert bin, konkrete Schritte zu unternehmen. Ich bin verpflichtet, mich selbständig zu bemühen, meine Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die dieses Ziel unterstützen. Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vor. Die Leistung kann danach – auch mehrfach hintereinander oder überschneidend – gekürzt werden oder ganz entfallen.
Grundpflichten, § 31 Abs. 1 SGB II
1. Eine Verletzung Ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern,
→ eine Ihnen angebotene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II oder eine Hilfevereinbarung, die Bestandteil einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung ist, abzuschließen
→ Die in der Eingliederungs. Bzw. Hilfevereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichende, Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen
→ Eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Sofortangebot nach § 15 a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführungen
oder
→ Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben
1. Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird das Arbeitslosengeld II im Falle einer Verletzung der Grundpflichten auf die Leistungen nach §22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen in diesem Falle direkt an den Vermieter oder sonstigen Empfangsberechtigten gezählt werden
1. Bei einer wiederholten Verletzung der Grundpflichten entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig (inklusive Kosten der Unterkunft). Im Einzelfall können Leistungen für Unterkunft und Heizung auch bei einer wiederholten Verletzung der Grundpflichten weiter erbracht werden, sofern Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen. Eine wiederholte Sanktion liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Meldepflicht, § 31 Abs. 2 SGB II
1. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn Sie der Aufforderung von [Jobcenter], sich persönlich zu melden bzw. zu einem Termin zu erscheinen oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen
1. Bei eine Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um 10 % der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §20 SGB II
abgesenkt. Ein eventuell bezogener befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II
(Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung.
1. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz abgesenkt, der sich aus der Summe des Prozentsatzes der vorangegangenen Minderungen und zusätzlichen 10 % ergibt (Beispiel: vorangegangene Minderung 20 %, wiederholte Pflichtverletzung 20 % + 10 % = insgesamt 30 %).
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Gemeinsame Vorschriften
2. Absenkung und Wegfall dauernd drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Absenkung und Wegfall der Regelleistung im Einzelfall auf auf 6 Wochen verkürzt werden.
3. Durch Verkürzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben.
4. Die Absenkung und der Wegfall des Arbeitslosengeldes II und der Wegfall des Zuschlages treten nicht ein, wenn Sie für die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund nachweisen können
5. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 % können Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
6. Bei vollständigem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn ergänzende Sachleistungen gewährt werden
Hinweis: Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei Ihrem Grundsicherungsträger einsehen.
Ich bin verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug u.ä.) unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes vorab IMMER die Zustimmung Ihres Fallmanagers benötigen. Das Zustimmungserfordernis gilt für die Ortsabwesenheiten, bei denen Sie:
→ Mitteilungen von [Jobcenter] nicht persönlich zur Kenntnis nehmen
→ Das Jobcenter nicht persönlich aufsuchen
→ Mit einem möglichen Arbeitgeber der Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht in Verbindung treten oder zusammentreffen
→ eine vorgeschlagene Arbeit nicht annehmen oder
→ an einer beruflichen Engliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können
Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen mehr.
Ich habe eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung erhalten.
Unklare Punkte wurden erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht.
Mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung bin ich einverstanden.
Unterschrift usw.
Ich bin aus folgenden Gründen nicht bereit, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben:
__________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ ________
Und hier die entsprechende Hilfevereinbarung:
Hilfevereinbarung zur Eingliederungsvereinbarung vom 02.07.2009
Zwischen [Mir]
Und [Jobcenter]
(Zwischen-)Ziel Vermittlung in Arbeit
Diese Hilfevereinbarung ist Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung vom 02.07.2009; alle dort vereinbarten Pflichten und Regelungen gelten auch für diese Hilfevereinbarung.
1. Leistungen von [Jobcenter]
[Jobcenter] verpflichtet sich,
* Herrn Mustermann zur Vermittlungsmaßnahme bei [entsprechende Einrichtung] ab dem 27.07.2009 um 8.00 h zu vermitteln.
Sollte eine Erfüllung dieser Pflicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich von [Jobcenter] liegen, nicht möglich sein, hat [Jobcenter] das Recht zur Nacherfüllung gemäß der Eingliederungsvereinbarung. Als Ersatzmaßnahme gilt hierfür eine vergleichbare Vermittlungsmaßnahme als vereinbart.
* alle mit dieser Qualifizierung verbundenen notwendigen Kosten zu tragen.
* Fahrtkosten von Herrn Mustermann sind für die einfache Wegstrecke zu dem Teilnahme-Ort ab dem 3. Kilometer it einer Pauschalierung von 0,36 € für die ersten 10 km und 0,40 für jeden weiteren km zu gewähren. Die Entfernung von der Wohnung zum Teilnahme-Ort beträgt x km. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Fahrkarten) können die Kosten auch hierfür gewährt werden.
Im Falle der Nichtteilnahme werden die (im Voraus) gewährten Fahrtkosten pro nichtteilgenommenen Tag ohne vorherige Anhörung zurückgefordert. Dies gilt unabhängig von dem Grund der Nichtteilnahme. Die Rückforderung wird im, auf den Monat der Nichtteilnahme, folgenden Monat von Ihren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Summe einbehalten.
1. Pflichten von Herrn Mustermann
Herr Mustermann verpflichtet sich,
* entsprechend den Vorgaben der [entsprechenden Einrichtung] regelmäßig sowohl in den Unterrichtseinheiten als auch im praktischen Teil verbindlich und regelmäßig teilzunehmen. Einzelheiten hierzu werden gegebenenfalls in einer entsprechenden Vereinbarung [der entsprechenden Einrichtung] mit Herrn Mustermann geregelt.
* alle Aufgaben zu erledigen, die im Zusammenhang mit der [entsprechenden Einrichtung] stehen
* die Hausordnung der [entsprechenden Einrichtung] zu beachten und einzuhalten
* sich unverzüglich (am ersten Tag bis 8.00 Uhr) bei der [entsprechenden Einrichtung] und dem für Sie zuständigen Job-Ceter im Falle von Krankheit oder Abwesenheit aus einem wichtigen Grund unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen zu melden. Im Krankheitsfalle ist ab dem ersten Tag der Krankheit eine (ärztlich ausgestellte) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der [entsprechenden Einrichtung] vorzulegen. Eine Kopie geht anschließend an das für Sie zuständige Job-Center.
* zu Eigenbemühungen, um im Anschluss an die Maßnahme einen Arbeitsplatz zu finden
* im Falle des verschuldeten und unbegründeten Abbruchs dieser Maßnahme und soweit durch ein Schaden entstanden ist, Schadenersatz in Höhe von 30 % der entstehenden Kosten, maximal jedoch 50 € pro nicht teilgenommenen Monat zu erstatten. Findet der Abbruch inmitten eines laufenden Monats statt, wird dieser Monat voll angerechnet.
Ein verschuldeter Abbruch der Maßnahme liegt vor, wenn eine zurechenbare schuldhafte
Pflichtverletzung gegeben ist. Die Nichtbeendigung der Vermittlungsmaßnahme ist zurechenbar, wenn sie objektiv vorwerfbar ist oder es Herrn Mustermann bei entsprechendem Willen objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen wäre, den Abbruch der Vermittlungsmaßnahme zu verhindern.
Ich habe eine Ausfertigung dieser Hilfevereinbarung erhalten. Unklare Punkte wurden erläutert, die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht.
Mit den Inhalten der Hilfevereinbarung bin ich einverstanden.
Unterschrift usw.
Sind die EGV und die Hilfevereinbarung so korrekt?
Muss ich alles so hinnehmen?
MUSS ich an dieser Vermittlungsmaßnahme teilnehmen? Sie ist für meine Situation völlig unpassend.
Macht ein Widerspruch Sinn? Obwohl ich schon unterschrieben habe?
Mir wurde von einigen Leuten die die EGV für eindeutig rechtswidrig halten geraten diese Maßnahme einfach nicht zu besuchen und es auf eine Sanktion ankommen zu lassen und diese dann widerum von einem Anwalt im Eilverfahren einklagen zu lassen. Und anschließend noch eine Feststellungsklage einzureichen.
Macht das Sinn? Habe ich als ALG II-Empfänger Anrecht auf eine kostenlose Rechtsberatung?
Was kann ich machen?
Vielen vielen Dank im Voraus