Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach der Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 27.10.2004 soll während der Arbeitsplatzsuche, Aufenthaltserlaubnis nach § 16 IV AufenthG
, die Möglichkeit zur Aufnahme von zustimmungsfreien Beschäftigungen und Beschäftigungen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich sein.
Ein sogenanntes Nachpraktikum ist eine Beschäftigung nach § 2 Nr.1 BeschV. Danach bedarf ein Praktikum nicht der Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit, wenn es vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Da Sie Ihr Studium bereits abgeschlossen haben, fällt das geplante Praktikum leider nicht unter § 2 BeschV. Somit ist es richtig, dass auch für das Praktikum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Möglich ist, dass tatsächlich ein Missverständnis vorliegt und die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18
, 39 AufenthG
beantragen möchten. Dann wäre eine Vergütung von 500 € monatlich tatsächlich nicht ausreichend.
Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 16 AufenthG
unter 16.4.4 erfolgt jedoch kein Zweckwechsel, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Ich würde Ihnen daher raten, noch einmal zu deutlich darauf hinzuweisen, dass mit dem Praktikumsvertrag keine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18
, 39 AufenthG
angestrebt wird. Die gezahlte Vergütung dient nur der (zusätzlichen) Sicherung des Lebensunterhaltes. Es darf in der Sache keinen Unterschied machen, ob Sie jetzt einen sonstigen Nebenjob annehmen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern oder dieses Praktikum absolvieren. Für einen Nebenjob nach § 16 IV AufenthG
gibt es kein Mindestgehalt, so dass die Forderung von mindestens 1200 € brutto ermessensfehlerhaft sein könnte.
Günstig wäre es jedoch, wenn Sie eine zusätzliche Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen könnten, da 500 € insgesamt für den Lebensunterhalt sehr wenig sind und eigentlich immer ein Betrag um die 800 € nachgewiesen werden muss.
Hinsichtlich der Vorrangprüfung ist es immer empfehlenswert, wenn der Chef Stellung nimmt, warum er gerade Ihnen diese Tätigkeit anbieten will, also aufgrund spezieller Sprachkenntnisse, Kenntnisse die durch die Herkunft bedingt sind oder während des Studiums erworbener Qualifikationen, die nur wenige Bewerber für die Praktikumsstelle besaßen.
Auch sollte überdacht werden, ob nicht der Forderung nach einem Weiterbildungsplan nachgegeben werden kann, indem man die verschiedenen Bereiche, in denen Sie das Praktikum absolvieren möchten, auflistet und kurz darstellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 17.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
Vielen Dank für Ihren Eintrag. Die Sachbearbeiterin meinte das der Mindestlohn gilt auch für definitiv auch für Praktika. Nach welchem Gesetz so was bestimmt ist konnte die Sachbearbeiterin mir aber nicht sagen. Ich hatte eigentlich gehofft dass die Antwort von Ihnen dieses Aussage entweder versagen oder bestätigen wurde in dem Sie die relevant Gesetz nennen. Deshalb bitte ich Ihnen die 1. Frage mit Rücksicht auf das noch mal zu beantworten. Sie empfehlen auch das ich Argumentieren kann das die gezahlte Vergütung nur der zusätzlichen Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Wie ich schon erwähnt habe, meine Aufenthaltserlaubnis zur suche eine Job läuft am 15.10.2007 ab. So viel ich weiss, darf jegliche Nebenjob die man annimmt zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des Jahr, nur so lang gemacht werden bis die Aufenthaltserlaubnis gültig ist. In meinen Fall, 15.10.2007. Das Praktikum geht allerdings bis zum 31.01.08. Ihren Hinweis auf § 16 IV AufenthG
in diesen Zusammenhang ist deshalb für mich nicht relevant. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es gibt keine Vorschrift, die für Praktikas einen Mindestlohn vorschreibt. Ein Praktikum nach § 2 Nr. 1 BeschV kommt für Sie nicht in Betracht, da Ihr Studium bereits abgeschlossen ist.
Im Rahmen des § 16 AufenthG
wird in VAH eine praktische Tätigkeit nach Abschluss einer theoretischen Ausbildung erwähnt. Dort heisst es, dass eine praktische Tätigkeit in Betracht gezogen werden kann, wenn dadurch die Einsatzfähigkeit des Ausländers gesteigert werden kann, dass er befristet eine praktische Tätigkeit in einem deutschen Betrieb ausführt.16.2.10 VAH
Während dieser Art von Praktikum behalten Sie aber die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 IV AufenthG
. In Ihrer ersten Frage hatten Sie auch mitgeteilt, dass Sie von der Ausländerbehörde die Zusage erhielten, diese würde über den Zeitraum des Praktikums verlängert werden.
Natürlich ist für die Erteilung oder Verlängerung jedes Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 I Nr. 1 AufenthG
Voraussetzung.
Sie müssen also verdeutlichen, dass dieses Praktikum wie ein Nebenjob zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu behandeln ist und Sie während des Praktikums auch weiterhin auf Arbeitssuche sind, da nicht feststeht, dass Sie von diesem Unternehmen nach Abschluss des Praktikums auch fest angestellt werden.
Die Tatsache, dass viele Studenten nach Abschluss des Studiums meist unbezahlte Praktika absolvieren müssen, um im Arbeitsleben einzusteigen, ist im AufenthG leider noch nicht ausdrücklich geregelt.