Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung im Hinblick auf den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz wie folgt:
Für Sie könnte die Bestandsschutzregelung nach § 6 Abs. 9 SGB V
gelten.
Danach bleiben Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
(Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erfüllen und die am 02. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht als jenen der Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfüllen.
Inzwischen bestand zwar bei Ihnen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
wegen Ihrer Arbeitslosigkeit, aber Sie wurden hiervon auf Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
befreit, weil Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Daher gilt § 6 Abs. 9 SGB V
auch für Sie (soweit die hier außerdem aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind).
Denn nicht allein die Versicherung in einer substitutiven Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen führt zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 9 SGB V
. Es muss – entscheidend - hinzukommen dass Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze am 02. Februar 2007 versicherungsfrei waren. Arbeitnehmer, die am Stichtag zum Beispiel als Studenten oder als Selbständige privat krankenversichert waren, sollen sich dagegen nicht auf den Bestandsschutz berufen können. Denn nur derjenige, der dem Grunde nach am 02. Februar 2007 versicherungspflichtig war, aber wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bisher versicherungsfrei war, bedarf überhaupt eines solchen Bestandsschutzes (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 24 B 373/08 KR ER
,17.10.2008).
Weitere Voraussetzung ist, dass nach dem 02.02.2007 kein (anderer) Zeitraum von Versicherungspflicht (abgesehen von der von Ihnen erwähnten Arbeitslosigkeit, für welche Befreiung bestand) bestand.
Sie sollten sich daher gegebenenfalls die weiterhin bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 9 SGB V
von Ihrer GKV bestätigen lassen und dies dem Arbeitgeber vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: http://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Danke erst mal für die Antwort.Wie schon geschrieben habe ich seit Juni 2009 einen neuen Job, dort habe ich im Dezember einen festen Vertrag bekommen, weil vorher befristeter Vertrag. Die gesetzliche Krankenkasse legt das alles negativ aus und schreibt nun würde das mit der Befreiung wohl gar nicht gehen. Hier der Wortlaut:
Sehr geehrte Frau Drescher,
Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie zum 01.12.09 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten haben.
Sollte hierdurch geregelt werden, dass Ihr Gehalt zum 01.12.09 reduziert wurde, dürfte eine Befreiung von der Versicherungspflicht wahrscheinlich nicht möglich sein; von Ihrem Arbeitgeber müsste sogar eine Beurteilung der Versicherungsfreiheit ab 01.12.09 vorgenommen werden.
Bevor jedoch eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden kann, benötigen wir noch, wie bereits am 22.12.09 mitgeteilt, folgenden Unterlagen:
- Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über das gezahlte Arbeitsentgelt ab 01.06.09
- Kopie des Arbeitsvertrages ab 01.12.09.
Viele Grüße und schöne Festtage
D.D.
Sehr geehrte Ratsuchende,
aus dem Schreiben geht doch hervor, dass eine abschließende Prüfung noch nicht statt gefunden hat. Sie sollten sich ausdrücklich auf die Regelung des § 6 Abs. 9 SGB V
berufen, wenn die Krankenkasse nicht von sich aus auf die Prüfung dieser Ausnahmeregelung kommt.
Es geht nicht um eine Befreiung auf Antrag, sondern um eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes wegen Bestandsschutz.
Im Übrigen verweise ich auf oben aufgeführtes.
Mit freundlichen Grüßen
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de