(<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände">§ 747 BGB</a>) oder kann sich ein Gläubiger bei einem Schaden der ihm entstanden am Haus der Erbengemeinschaft ist auch an für ein Mitglied direkt halten und diesen verklagen ? ... Im Normalfall benötigt der Miterbe für den Ausgleich ja ein Fall in der Gemeinschaft ( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 BGB</a> ) Bezieht sich das daher auch auf den Verfahrensweg im Vorfeld oder reicht es wenn real nachgewiesen ist, dass der Schaden also der Vorfall ursächlich in dem Haus der Erbengemeinschaft liegt ? Es geht mir nicht um Nachlassgläubiger also welche wo schon die erblasserin Schulden hatte, sondern um einen neuen Fall in der ungeteilten Erbengemeinschaft Datev http://www.anwalt.de/rechtstipps/getrennte-verfahren-gegen-jeden-einzelnen-erben-einer-erbengemeinschaft-moeglich_013076.html AG München Weitere Frage: Sollte ich mit der Miteigentümerin dann doch gemeinsam verklagt werden ( Gesamtschuldklage) und sich zudem die Miteigentümerin nicht rühren würde ja Teil Versäumnisurteil erlassen werden Wenn das der Fall ist, würde der Titel nicht auf mich leiten, trotzdem würde ich in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn der Gläubiger den Miteigentumsanteil schliessendlich vermarkten bzw versteigern würde Der einzigste weg dann wäre das zu bezahlen, allerdings wäre in einem solchen Fall kein Fall der Erbengemeinschaft Wäre es trotzdem möglich das von der Miteigentümer zurückzufordern vielleicht dann über <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> und nicht über <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/426.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang">§ 426 BGB</a><!