Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ihre Rechte gegenüber dem Ehemann
Zwar haben sie den Kaufvertrag nur mit der Ehefrau geschlossen. Dennoch ist davon auszugehen, dass Sie wirksam Eigentum erworben haben. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1006 BGB
. Der Gesetzgeber vermutet nämlich, dass der Besitzer einer Sache zugleich deren Eigentümer ist. Da Sie im Besitz des Autos und der Papiere sind, vermutet das Gesetz Ihre Stellung als Eigentümer.
Für Sie bedeutet dies: Der Ehemann muss beweisen, dass Sie nicht wirksam Eigentum am Auto erworben haben. Nach den von Ihnen geschilderten Umständen wird dieser Beweis kaum möglich sein.
Aus diesem Grunde sollten Sie sich auf das "Angebot" des Ehemannes nicht einlassen und keinesfalls einen höheren Kaufpreis zahlen. Ich rate Ihnen daher, den Ehemann mit einer Frist von 7 Tagen zur Übergabe des Zweitschlüssels aufzufordern. Falls er sich weigern sollte, können Sie den Ehemann auf Herausgabe des Zweitschlüssels verklagen.
2. Ihre Rechte gegenüber der Ehefrau
Entgegen Ihrer Befürchtung liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Ein Kaufvertrag setzt nämlich nicht notwendigerweise voraus, dass der Verkäufer mit dem Eigentümer übereinstimmt.
Konkret heißt das: Selbst wenn das Auto im Eigentum des Ehemannes gestanden hat, konnte die Ehefrau wirksam einen Kaufvertrag hierüber abschließen. Die Ehefrau schuldet Ihnen daher die Übertragung des Eigentums an dem Auto. Falls der Ehemann tatsächlich beweisen kann, dass Sie bislang kein Eigentum erworben haben, so können Sie die Ehefrau nach einer Fristsetzung ebenfalls verklagen (auf Eigentumsübertragung bzw. Schadensersatz).
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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