Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Müssen Sie das Auto auf eigene Kosten zum Verkäufer bringen?
Als Käufer müssen Sie das Auto nicht auf eigene Kosten zum Verkäufer bringen. Auch Urlaub müssen Sie auf keinen Fall nehmen. § 439 Abs. 2 BGB
bestimmt eindeutig, dass der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat. Dazu gehören selbstverständlich auch die Transportkosten.
Ich rate Ihnen daher, den Verkäufer zur Abholung des Autos aufzufordern. Natürlich kann der Verkäufer hierzu auch ein anderes Unternehmen beauftragen.
2. Welche Rechte bestehen, wenn ich in der Zwischenzeit kein Auto zur Verfügung habe?
Wie Sie schreiben, sind Sie dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Falls Sie sich für die Übergangszeit einen Mietwagen zulegen sollten, müsste der Verkäufer für diese Kosten im Wege des Schadensersatzes aufkommen.
Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist jedoch, dass der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat. Nach Ihrer Schilderung würde ich dies bejahen. Der Verkäufer hat eine Überprüfung des Autos vornehmen lassen und dabei leicht feststellbare Mängel übersehen.
In jedem Fall tragen Sie für das Verschulden aber NICHT die Beweislast. Vielmehr muss der Verkäufer beweisen, dass ihn kein Verschulden zur Last fällt.
3. Ist die Mängelliste einer Fachwerkstatt auch für den Autohändler rechtlich bindend?
Eine solche Verbindlichkeit besteht nicht. Jeder Verkäufer hat das Recht, die Kaufsache selbst auf Mängel zu überprüfen und seine eigenen Schlüsse zu ziehen.
4. Liegt eine arglistige Täuschung oder ein Betrug vor?
Ihr Fall hat in der Tat einen bitteren Nachgeschmack. Allein aus praktischen Gründen wird jedoch weder eine arglistige Täuschung noch ein strafbarer Betrug beweisbar sein.
Für die arglistige Täuschung und den Straftatbestand des Betruges ist es erforderlich, dass bewusst wahrheitswidrige Tatsachen behauptet oder wichtige Fakten verschwiegen werden. Notwendig ist also der Nachweis, dass Ihr Verkäufer die genannten Mängel vorsätzlich verschwiegen hat. Ohne eine entsprechende Aussage des Verkäufers wird dieser Vorsatz allerdings nicht nachzuweisen sein.
In aller Regel werden Mängel nämlich aus bloßer Nachlässigkeit nicht aufklärt. Auch in Ihrem Fall ist es möglich, dass die Werkstatt des Verkäufers schlampig gearbeitet hat und die Mängel deshalb fahrlässig übersehen wurden.
Für eine arglistige Täuschung tragen Sie als Käufer die Beweislast. Aus den genannten Gründen halte ich eine vorsätzliche Täuschung und einen Betrug jedoch – wie erwähnt – für kaum beweisbar.
5. Wie kann ich den Händler zur Rücknahme des Autos und zur Erstattung des Kaufpreises und der Aufwendungen zwingen?
Ein Rücktritt kommt momentan nicht in Betracht. Für den Rücktritt ist es erforderlich, dass dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wird. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall könnten sie dann den Kaufpreis zurückverlangen (§ 346 BGB
) und würden Ihre Aufwendungen erstattet bekommen (§ 284 BGB
). Bitte beachten Sie aber, dass ein Aufwendungsersatz nur möglich ist, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.
Ich empfehle Ihnen daher, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern und ihm hierfür eine Frist von 10 Tagen zu setzen. 10 Tage sind mehr als ausreichend, um das Fahrzeug zum Verkäufer zu überführen und dort sodann entsprechende Reparaturen vorzunehmen.
Da eine arglistige Täuschung nicht beweisbar ist, können Sie leider keine erfolgreiche Anfechtung erklären und so vom Vertrag "zurücktreten".
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Antworten geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.01.2015
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21:32
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Rückfrage vom Fragesteller
30.01.2015 | 09:21
Sehr geehrter Herr Franz,
in der heutigen modernen Zeit ist der E - Mailverkehr üblich.
Da der Autohändler mir mehrere E -Mails übersandt hat, kann ich auch dann dieses Medium nutzen, um Fristen usw. zusetzen(Outlook Lesebestätigung eingestell)? - diese ausdrucken und eventuell bei Gericht zu benutzen. Wird von den Richtern diese Schreiben anerkannt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.01.2015 | 13:11
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für die Fristsetzung sieht der Gesetzgeber keine bestimmte Form vor. Sie können daher ohne Probleme auch eine Email schreiben. Vor Gericht werden Ausdrucke von Emails als ganz normales Beweismittel anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt