Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschulderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Niemand ist verpflichtet, bei Abschluss eines Kaufvertrages seinen Beruf anzugeben oder aufgrund seines Berufes bzw. der Tatsache, dass er selbständig ist, auf die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche zu verzichten.
Es gibt auch keine Verpflichtung, die besagt, dass ein bestehendes Vertretungsverhältnis durch das Anfügen von i.A. oder i.V. bei der Unterschrift kenntlich gemacht werden muss. Wer ohne diesen Zusatz unterschreibt, begeht deshalb keine Urkundenfälschung.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Wenn der Händler aber gewusst hätte, dass die Möglichkeit besteht, die Gewährleistung auszuschliessen, hätte dieser es sicherlich getan. Und warum kann man durch die Gegend laufen und irgendwelche Dinge auf falschen Namen kaufen, ohne sich dabei strafbar zu machen? Wenn bei einem Anwalt die Vertretung in einem Fall beantragt wird, muss ich doch auch meinen tatsächlichen Namen angeben, oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist kaum anzunehmen, dass der Kollege das KfZ für die Kanzlei gekauft hat. Sonst hätte er nämlich sicherlich darauf bestanden, dass in dem Kaufvertrag die komplette, richtige Anschrift der Kanzlei angegeben ist, weil es andernfalls Probleme mit der steuerlichen Absetzbarkeit geben könnte.
Ich habe auch nicht geschrieben, dass "man durch die Gegend laufen und irgendwelche Dinge auf falschen Namen kaufen" darf, sondern lediglich, dass man ein bestehendes Vertretungsverhältnis nicht dadurch kenntlich machen muss, dass man mit dem Zusatz i.A. oder i.V. unterschreibt.
Ohne Gewährleistung wäre der Vertrag vermutlich gar nicht zustande gekommen, denn es ist absolut üblich, dass auch Freiberufler und Gewerbetreibende ihre Fahrzeuge mit Gewährleistung kaufen. Im übrigen steht auch keineswegs fest,
ob ein Gewährleistungsausschluss rechtlich möglich gewesen wäre. Nur weil ein Anwalt Unternehmer i.S.d. § 14 BGB
ist, heißt das nämlich noch lange nicht, dass alle Geschäfte, die er tätigt, seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Selbst beim Kauf eines KfZ, das zum Teil für die Kanzlei, überwiegend jedoch privat genutzt wird, würde ein Gewährleistungsausschluss nicht in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin