Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Sie von privat ein Auto unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft haben, Käufer zuvor das Auto besichtigt hat und Sie den Mangel nicht kannten.
Bei einem Privatverkauf muss sich der Käufer grundsätzlich selbst Klarheit über die Mangelfreiheit des Fahrzeugs verschaffen. Das Sachmängelgewährleistungsrecht des BGB findet bei einem solchen Gewährleistungsausschluss keine Anwendung.
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und vom Verkäufer bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen wurde bzw. der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hat.
Arglist wird z.B. dann angenommen, wenn der Verkäufer absichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben über das Auto macht.
Soweit das Geräusch im Motorraum bei der Besichtigung vom Käufer wahrgenommen wurde und Sie auch den konkreten Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, so stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen Sie zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
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Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.