sehr geehrte damen und herren, meine schwester ist vor ca. 1 1/2 jahren von nrw nach hamburg gezogen. sie war dort schülerin an einem abendgymnasium und erhielt bafög. nach dem umzug nach hh erhielt sie ebenfals einige monate bafög, wechselte aber die schule und erhielt eine 6-monatige sperre (1. semester kein anspruch). daraufhin stellte sie einen antrag bei der arge auf hartz 4 (alg2) welcher bewilligt wurde. nach einigen monaten folgte ein verlängerungsbescheid nachdem ein fragebogen bzgl. der bedürftigkeit ausgefüllt wurde. nachdem im januar 07 erneut ein bewilligungsbescheid bis juli 07 kam, wurde sie vor 1 woche darum gebeten, zu einem termin dort zu erscheinen. man stellte fest, einen fehler bzgl. ihrer bedürftigkeit gemacht zu haben. die entsprechende sachbearbeiterin arbeitet nun dort nicht mehr. dem amt war zwar die ganze zeit bewusst, dass sie ein abendgymnasium besucht (im antrag war dieses auch angegeben)und erst nach 6 monaten sperrzeit bafög-berechtigt sei - trotzdem wurde sie weder vom bafög-amt, noch von der arge darauf hingewiesen nun einen bafög-antrag zu stellen, da die arge nicht mehr zuständig ist. nun hat die arge - rückwirkend ab august - den bewilligungsbescheid aufgehoben und fordert die gesamte leistung zurück und stellt alle leistungen ein. die lapidare begründet lautet, dass sie sich um bafög hätte kümmern sollen. nun war sie beim bafög-amt um einen neuen antrag zu stellen. meine schwester ist eine bettelarme schülerin, die ihr abitur nachmacht und sich dadurch erhofft ein studium zu ermöglichen. wer ist hier haftbar?