Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung ihres Einsatzes hierfür wie folgt:
Sie müssen wegen der Eigenkündigung mit einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Aber auch der Anspruch auf den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
nach Ablauf der Sperrzeit ist nicht gewiss. Denn in der Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob dieser auch gewährt wird, wenn nach einer Eigenkündigung (und zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit) eine (geplante) Selbständigkeit aufgenommen wird.
Jedenfalls würde der Gründungszuschuss erst nach Ablauf der Sperrzeit gezahlt werden. Und die Dauer der Sperrzeit betrüge in Ihrem Fall 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III
). Und der Zuschuss ist vor Aufnahme der Selbständigkeit zu beantragen. Es müsste zumindest einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden haben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Darüber hinaus erhält nur Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
. Tatsächlich ist dies bei Ihnen natürlich nicht der Fall, wenn Sie jetzt schon beabsichtigen, sich ohnehin selbständig zu machen und kein weiteres Anstellungsverhältnis zwischenzeitlich in den zu überbrückenden Monaten eingehen wollen.
Zur Arbeitslosmeldung: Nach § 38 SGB III
sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Anderenfalls droht auch aus diesem Grund eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes, § 144 Abs. 2 Nr. 7 SGB III
.
In Bezug auf den Gründungszuschuss (und vorhergehende, ähnliche Förderungsregelungen) ist nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt, ob in Fällen entsprechend Ihrem nach Ablauf der Sperrzeit dann der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
gezahlt würde.
Dafür würde § 57 Abs. 3 SGB III
sprechen, wonach der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
nicht geleistet wird solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 - und dazu gehört auch die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - vorliegen oder vorgelegen hätten (danach dann aber im Umkehrschluss schon – davon geht auch z.B. das Expertenforum auf der Seite des BMiW aus).
Es gibt aber auch andere Meinungen (und so auch die Agentur für Arbeit auf Ihrer homepage, Gründungszuschuss nicht bei Gründung aus Anstellungsverhältnis heraus). Die Förderung nach § 57 SGB III
soll danach nämlich ein Mittel zur Beendigung von Arbeitslosigkeit sein. Nach jener Auffassung fehlt es an der Kausalität zwischen Aufnahme der Selbständigkeit und Beendigung der Arbeitslosigkeit dann, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendet wird. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beendet dann nicht die Arbeitslosigkeit, sondern ist selbst Ursache der Arbeitslosigkeit (siehe hierzu im Einzelnen zum Beispiel Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29.11.2007, L 10 AL 57/07
, mit weiteren Nachweisen, wobei ich darauf hinweise, dass das Urteil allerdings eine Vorgängerregelung betrifft).
Daher sollten Sie dies zuerst klären mit der zuständigen Agentur für Arbeit.
Zu Ihrer „Nebenfrage“: zum Quartal bedeutet jeweiliges Kalendervierteljahr (Ende März, Juni, September, Dezember).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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