Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage zu 1)
Im Ergebnis ist die Verlängerung des Anspruches auf Arbeitslosengeld durch eine erneute Aufnahme eines Midijobs denkbar, es sind jedoch zwei Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Anwartschaftszeiten werden nicht zusammengerechnet. Dieses ergibt sich aus der Reglung des § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB). Natürlich könnte man auf die Idee kommen, den jetzigen Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen und dann erst nach den weiteren 6 Monaten den "Erstantrag" zu stellen. Das würde das Problem der Anwartschaftszeit lösen würde jedoch dazu führen, dass der Midijob bei der Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wird. Somit würde die Höhe des Arbeitslosengeld extrem sinken.
Somit kann durch eine Tätigkeit von weiteren 6 Monaten nicht die notwendige Dauer von 48 Monaten so einfach belegt werden. Für die Dauer des erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Midijob wäre dieser nur unter Berücksichtigung der 6 Monaten zu berechnen. Hierbei besteht die Besonderheit, dass in der Regel nur eine mindestens 12 Monate andauernde Beschäftigung zu einem Anspruch von 6 Monaten führt.
Wenn Sie somit also weitere 12 Monate einen Midijob ausüben, entsteht ein neuer Anspruch von 6 Monate (siehe § 147 Abs. 2 SGB III). Diese werden dann auf den noch bestehenden Restanspruch des Arbeitslosengeld angerechnet.
Bei einer Dauer von 6 Monaten Beschäftigung entsteht ein Anspruch von 3 Monaten nur unter Berücksichtigung der Sonderregelung der §§ 142 Abs. 2 und 147 Abs. 3 SGB III. Es dürfen sich dann bei den Beschäftigungen nur um Zeitarbeitsverträge handeln, die auf maximal 14 Wochen befristet sind.
Frage zu 2)
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird jedoch mindestens nach einem Entgelt berechnet, welches bei Ihre ersten Bewilligung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wurde. Hier greift die Sonderregelung des § 151 Abs. 4 SGB III. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Entstehung des neunen Anspruches wird das Arbeitslosengeld dann in der Höhe des Entgeltes bemessen, dass dem vorherigen Anspruch zugrunde lag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
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Antwort
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